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ERLAUBTE WERBUNG MIT PATENTSCHUTZ

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GRUNDSATZ | WERBUNG MIT DEM PATENT IST ERLAUBT

Grundsätzlich ist der Patentanmelder oder Patentinhaber zur Werbung mit der Patentanmeldung und zur Werbung mit dem Patent berechtigt, um auf den innovativen Charakter seines Produkts hinzuweisen - und um durch die Werbung mit dem  Patentschutz zugleich auch potentielle Nachahmer abzuschrecken.

Werbung mit Patentschutz bzw. Schutzrechten ist also nicht per se verboten.

Dennoch drohen hier einige Fallstricke durch das Verbot der irreführenden Werbung mit Patenten. Daher kann es bei unbedachter Werbung mit Patentanmeldungen und Patenten schnell zu einer Abmahnung kommen - die jahrelange Tätigkeit als Patentanwalt und Rechtsanwalt, der sich gerade auch mit der effizienten Abwehr solcher Abmahnungen befasst, zeigt, dass die Abmahner recht "erfinderisch" sind, wenn es eine Begründung zu konstruieren gilt, warum die Patent-Werbung zur Abmahnung berechtigt.

IRREFÜHRUNG | GRENZE DER PATENT-WERBUNG

Werbung mit Patentanmeldungen oder erteilten Patenten, die dazu geeignet ist, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Leser Fehlvorstellungen über den technischen Inhalt, das Stadium oder die territoriale Reichweite des Patentschutzes hervorzurufen, stellt einen durch Abmahnung zu ahndenden Verstoß gegen § 5 UWG dar.

Die Grundregel lautet daher, dass Werbung mit Patentanmeldungen und Patenten ausschließlich für solche Produkte gemacht werden darf, die auch in relevanter Weise von einer Patentanmeldung oder einem Patent abgedeckt werden - ansonsten liegt ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Werbung vor.

Praxisbeispiel: Die Patentanmeldung oder das Patent, mit der bzw. dem für die Schlagbohrmaschine geworben wird, muss einen wesentlichen technischen Gesichtspunkt der Schlagbohrmaschine abdecken. Das Patent darf nicht nur deren Schukostecker betreffen. Sollte letzteres der Fall sein, dann darf die Werbung lediglich "Bohrmaschine mit patentiertem Schukostecker" lauten. Von einer in Deutschland patentierten Bohrmaschine darf dann keine Rede sein.

IRREFÜHRUNG AUFDECKEN | ERFAHRUNG IST GEFRAGT

Um auch "nicht-plumpe" Fälle von irreführender Patentwerbung aufdecken zu können, ist primär der Patentanwalt gefragt - auch wenn das Wettbewebsrecht eigentlich die Domäne der Rechtsanwälte ist, die zur Vertretung vor Gericht ohnehin zwingend benötigt werden, weshalb eine anwaltliche Doppelzulassung hier von besonderem Nutzen ist. Dass der Schwerpunkt oft im patentanwaltlichen Bereich liegt, erstaunt nur im ersten Moment:

Bei den meisten Patentanmeldungen muss der anfänglich sehr weite Schutzbereich im Laufe des amtlichen Prüfungsverfahrens eingeschränkt werden. 

Dadurch wird der am Ende erreichte Patentschutz zum Teil wesentlich spezieller als anfänglich erhofft - plötzlich fallen nicht mehr alle anfänglich mit dem Hinweis auf die Patentanmeldung beworbenen Produkte in den Schutzbereich des erteilten Patents, sondern z. B. nur noch spezielle Bauformen. Wird nun nicht daran gedacht, die Werbung mit dem Patentschutz korrekt einzuschränken und auch das unbrauchbar gewordene Prospektmaterial aus dem Verkehr zu ziehen, dann ist der Tatbestand der irreführenden Werbung unversehens erfüllt. Um solche Fälle identifizieren zu können, bedarf es meist der patentanwaltlichen Begutachtung, was das am Ende erteilte Patent nun wirklich noch schützt.

In seltenen Fällen ist es sogar so, dass ein Produkt bewusst und lautstark mit Patentanmeldungen oder einem Patent beworben wird, durch die nur irgendein nebensächliches Produktdetail geschützt wird - ein Detail, das für den wirtschaftlichen Wert des Produkts unerheblich ist. Auch in solchen Fällen kann der Tatbestand der wettbewerbswidrigen Irreführung erfüllt sein, was ein erfahrener Patentanwalt leicht aufzudecken weiß.

Darüber hinaus droht Ärger wegen wettbewerbswidriger Werbung mit der Patentanmeldung oder dem Patent, wenn dies zwar wirklich alle als "patentiert" beworbenen Produkte abdeckt, aber der werbende Hinweis aus den im nächsten Kapitel erläuterten rechtlichen Gründen fehlerhaft ist.

TIPPS | PATENT-WERBUNG, DIE NICHT IRREFÜHREND IST

WERBUNG MIT PATENTANMELDUNGEN

Solange für die Erfindung lediglich ein Patent angemeldet worden ist, aber das Patentamt noch kein Patent erteilt hat, ist bei der "öffentlichen" Werbung mit der Patentanmeldung besondere Umsicht geboten - Vorsicht also bei Werbeaussagen, die über patentrechtliche Informationen im Zwiegespräch mit einem potentiellen Lizenznehmer oder Kunden hinausgehen. 

Patentanmeldung noch nicht amtlich veröffentlicht

Eine Patentanmeldung wird nach etwa 18 Monaten amtlich veröffentlicht. Bis zu diesem Zeitpunkt lassen sich für den Anmelder noch keinerlei Rechte aus der Patentanmeldung herleiten, weshalb Werbung mit der Patentanmeldung in diesem Stadium besonders leicht irrreführend wirken kann.

In diesem Stadium ist eigentlich von der "öffentlichen" Werbung mit der Patentanmeldung abzuraten. Soll die Patentanmeldung dennoch in der Werbung erwähnt werden, dann ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung noch keinerlei Rechte ggü. Dritten verschafft. Das schränkt den Werbewert natürlich ein.

► Patentanmeldung amtlich veröffentlicht, aber noch keine Patenterteilung

In diesem Stadium darf auf die Tatsache hingewiesen werden, dass für Deutschland eine Patentanmeldung anhängig ist - allerdings nur dann und solange die Patentanmeldung später auch wirklich zum Patentschutz in Deutschland führen kann, weil es sich um eine deutsche, eine europäische oder eine internationale Patentanmeldung handelt. 

Der Eindruck, dass mit Wirkung für Deutschland bereits ein Patent erteilt und damit schon eine bejahende amtliche Entscheidung über die Patentfähigkeit getroffen worden sei, muss unbedingt vermieden werden.

Der Ausdruck "patentiert" oder "patentgeschützt" darf daher in diesem Stadium keinesfalls verwendet werden. Auch kryptische Hinweise, wie „DPA“ oder „DPang“ sowie "pat. pend." werden von der Rechtsprechung in diesem Stadium als irreführend angesehen, vgl. etwa die Entscheidung LG Düsseldorf 4b O 210/07. Zu empfehlen ist ein klarer Hinweis, wie "Patent angemeldet" oder "DE-Pat. angem.".

Die Praxis lehrt, dass in diesem Zusammenhang häufig dann Fehler entstehen, wenn etwa der Deutschland-Importeur die Werbematerialien seines US-Lieferanten ins Deutsche übersetzen lässt, die den mit den Worten "pat. pend." ausgedrückten Hinweis auf eine US-Patentanmeldung enthalten - der unbesehen mit ins Deutsche übersetzt wird, ohne dass auch in Deutschland eine Patentanmeldung existiert. 

WERBUNG MIT ERTEILTEN PATENTEN

Die sich auf ein bereits in Deutschland erteiltes Patent beziehende Werbung ist in der Praxis weniger kritisch.

Probleme treten hier vor allem deshalb auf, weil oft vergessen wird, den Hinweis auf den Patentschutz nach dem Ablauf des Patents aus den Werbematerialien und von der Website zu entfernen oder ggf. darauf hinzuweisen, dass das Patent "derzeit" durch eine erstinstanzliche, noch nicht rechtskräftige Einspruchsentscheidung widerrufen worden ist, also "schwebend unwirksam" ist, vgl. etwa Landgericht Düsseldorf 4a O 55/07.

Größere Sorgfalt ist dort geboten, wo mit länderübergreifendem Patentschutz geworben werden soll.

Mit der Werbeaussage "in Europa patentgeschützt" darauf hinzuweisen, dass ein europäisches Patent nach Maßgabe des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wurde, ist bedenklich. Hierzu muss man wissen, dass auch ein europäisches Patent im Regelfall nicht flächendeckend in ganz Europa Schutz entfaltet, sondern nur in den Ländern, in denen das Patent nationalisiert wurde. Der korrekte Werbehinweis lautet in einem solchen Fall z. B. "Europäisches Patent"  oder "patentiert gem. EPÜ". Dabei ist stets Voraussetzung, dass gerade auch in Deutschland Patentschutz besteht oder dass der Werbehinweis auch ohne Patentierung in Deutschland unter dem Gesichtspunkt der innereuropäischen Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt ist.

Die Werbeaussage "internationaler Patentschutz" bzw. "Weltpatent" oder "worldwide Patent" ist zulässig, wenn nicht nur in Deutschland, sondern auch in einer Reihe von weiteren namhaften außereuropäischen Industrieländern Patentschutz besteht. Vorsicht ist mit dieser Werbeaussage geboten, wenn außerhalb von Deutschland nur in europäischen Nachbarländern Patentschutz besteht. Definitiv unzulässig ist die Werbeaussage "international patentiert", wenn etwa nur in Deutschland und einem weiteren Staat Patentschutz besteht.

VERPFLICHTET ZUR AUSKUNFT | § 146 PatG

Zu beachten ist, dass § 146 PatG denjenigen, der mit einer bereits amtlich veröffentlichten Patentanmeldung oder einem Patent wirbt, dazu verpflichtet, auf Nachfrage Dritten Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder welche Patentanmeldung sich der Werbehinweis bezieht. Fehlerhafte Patentwerbung - auch "Patentberühmung" genannt - lässt sich daher recht einfach aufdecken.

Ein ähnlicher Auskunftsanspruch kann sich auf der Grundlage des UWG gegen denjenigen ergeben, der bereits vor der amtlichen Veröffentlichung seiner Patentanmeldung mit dieser Werbung  gemacht hat, ohne die obigen Hinweise zu beachten.

IRREFÜHRENDE PATENTWERBUNG | SCHADENSERSATZ

Nur den wenigsten Werbetreibenden ist bewusst, dass Werbung mit nicht bestehendem Patentschutz unter Umständen auch zu empfindlichen Schadensersatzzahlungen verpflichten kann. So hat es jedenfalls das Landgericht Düsseldorf am 13. März 2007 in dem von ihm unter dem Aktenzeichen Az. 4a O 342/06 erlassenen Urteil gesehen.

Allerdings dürfte man trotz dieser Entscheidung nicht generell sagen können, dass jemand, der unberechtigt mit Patentschutz geworben hat, in dieser Form zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Denn entgangener Gewinn ist nach Maßgabe des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb nur dann geltend zu machen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es zum Entgehen eines Gewinns gekommen ist. Es kommt also mit Sicherheit auf die Konkurrenzlage im Einzelfall an.

Wegen der Einzelheiten zu dieser Frage wird auf die Rechtsprechung zu § 9 UWG verwiesen.