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DIE DEUTSCHE PATENTANMELDUNG

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IM FOKUS

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dem Thema "schneller Patentschutz" durch eine deutsche Patentanmeldung. Darüber hinaus werden auch die anderen, besonderen taktischen Möglichkeiten beleuchtet, die speziell die deutsche Patentanmeldung bietet.  Lesen Sie, wie man für eine Patentanmeldung in Deutschland in unter 18 Monaten ein Patent erhalten kann, wie man von der Teilung der deutschen Patentanmeldung profitieren kann sowie von der Tatsache, dass man die Anmeldung erst einmal 7 Jahre unbearbeitet beim DPMA liegen lassen kann, bevor der Prüfungsantrag gestellt wird, und warum ein deutsches Patent zusätzlich zu einem europäischen Patent Sinn ergeben kann.  Wer Informationen braucht, wie kurzfristig eine Patentanmeldung vor einer Messe entworfen und beim Patentamt eingereicht werden kann, sei auf meinen Beitrag zur "eiligen Patentanmeldung" in Deutschland verwiesen. 

 

Der Verfasser beschäftigt sich als Patentanwalt und Rechtsanwalt mit dem Anmelden von Patenten und mit der Durchsetzung von Patenten gegen Patentverletzer vor den Gerichten - diese interdisziplinäre Tätigkeit hat im Laufe der Zeit ein besonderes Interesse an den speziellen Möglichkeiten geweckt, die eine deutsche Patentanmeldung für eine aktive Patentstrategie bildet. Deutsche Patenanmeldungen gehören daher zum Kernarbeitsbereich des Verfassers.

HINTERGRUNDINFORMATION

Die Politik versteht das DPMA eigentlich als nationale Institution, die nicht zuletzt für den Schutz von Erfindungen zur Verfügung stehen soll, die von überwiegend im Inland tätigen, kleineren Unternehmen gemacht wurden. Aus diesem Grund erhebt das DPMA für die deutsche Patentanmeldung auch nur ausgesprochen geringe Amtsgebühren. Während beim DPMA nur 390 EUR Amtsgebühren bis zur Patenterteilung anfallen, werden beim Europäischen Patentamt bereits 2.638 EUR fällig, bis überhaupt erst einmal das Prüfungsverfahren beginnt. MEHR zu den Kosten.

Dennoch ist die deutsche Patentanmeldung bzw. das deutsche Patent gerade auch für international agierende Unternehmen ausgesprochen interessant und wird dementsprechend frequentiert.

Das liegt - zumindest im Consumer-Bereich - oft daran, dass die meisten international agierenden Unternehmen mehr oder minder darauf angewisen sind, europaweit identische Produkte zu vertreiben. Ein "E-Bike" oder gar ein "Elektro-Pkw" mit einem speziellen, deutlich teureren Akku nur für Deutschland, der das dortige Patent umgeht, ist wirtschaftlich in den seltensten Fällen tragbar.

Darüber hinaus liegt die Beliebtheit der deutschen Patentanmeldung auch an den nachfolgend näher beleuchteten Besonderheiten des deutschen Patentrechts bzw. der deutschen Patentanmeldung.

GROSSZÜGIGER BEI UNTERSCHIEDLICHEN VARIANTEN

Mit einer einzigen deutschen Patentanmeldung lassen sich in manchen Fällen unterschiedliche Varianten einer Erfindung besser schützen als mit einer europäischn Patentanmeldung:

Eine Patentanmeldung enthält oft nicht nur eine einzige Spielart der Erfindung, sondern unterschiedliche Varianten - im patentanwaltlichen Jargon spricht man von "unterschiedlichen Ausführungsformen".

Das Europäische Patentamt (EPA) lässt sich von dem gebührenrechtlich motivierten Gedanken leiten, dass solche "unterschiedlichen Ausführungsformen" zum Gegenstand von separaten Patentanmeldungen gemacht werden müssen, wenn ihnen ein sie eindeutig verbindender Lösungsgedanke fehlt. Dieser Ansatz wird vom EPA sehr konsequent überwacht.

Das führt nicht selten dazu, dass der Anmelder vom EPA zunächst aufgefordert wird, seine europäische Patentanmeldung kostenträchtig zu teilen, damit gebührenpflichtig für jede Variante eine separate Anmeldung entsteht, oder sich auf eine Ausführungsform zu beschränken. Ist eine einzelne Ausführungsform erst einmal isoliert und aus ihrem Verbund herausgelöst, dann  scheitert die Patentanmeldung deutlich schneller, wenn relevanter Stand der Technik hiergegen aufgedeckt wird.

Das DPMA  ist insoweit wesentlich großzügiger.

Hier sind die Prüfer wesentlich eher geneigt, ein Patent zu erteilen, das im Grunde genommen derart unterschiedliche Ausführungsformen abeckt, dass man davon sprechen kann, dass durch ein einziges Patent am Ende zwei alternative Lösungswege geschützt sind, sozusagen als "2-in-1-Patent".

DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ SCHNELL ZUM PATENT

Eine deutsche Patentanmeldung führt oft schneller zur Patenterteilung:

Vorweggeschickt sei, dass das Gesetz keine "Eilpatentanmeldung" im engeren Sinne kennt. Dennoch lässt sich gerade mit der Einreichung einer deutschen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oft sehr schnell eine Patenterteilung erreichen - obwohl das DPMA sehr stark ausgelastet ist.

Natürlich reicht es dabei nicht, einfach nur dem Amt zu erklären, dass es sich um eine eilige Patentanmeldung handelt.  Die Erfindung muss Substanz haben und der Anmelder oder Anmeldervertreter muss die Patentanmeldung gezielt für die schnelle Erteilung vorbereiten und vorantreiben. Dabei sollte von Anfang an Prüfungsantrag gestellt werden. Dann ist ein Zeitraum von lediglich 8 bis 14 Monaten zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung nicht unrealistisch - hier ein Anschauungsbeispiel: Patentanmeldung am 09.03.2015 eingereicht, Patenterteilung am 28.01.2016 veröffentlicht.

Das DPMA ist damit eines der weltweit am schnellsten agierenden Patentämter und Vorreiter auf dem Gebiet "schneller Patentschutz".

 

Das entsprechende, in Ziff. 3.4.1 der amtlichen Prüfungsrichtlinien verankerte Projekt des DPMA heißt 8-Monatsakte. Im Rahmen solcher 8-Monatsakten gibt das DPMA für eine deutsche Patentanmeldung schon vor Ablauf des Prioritätsjahres zusammen mit dem Rechercheergebnis den ersten Prüfungsbescheid heraus.

Stellen sich daraufhin schon die ursprünglich mit der deutschen Patentanmeldung eingereichten Patentansprüche als patentfähig heraus oder gelingt es dem Anmelder, sich sofort eindeutig gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen, besteht die Möglichkeit, vom DPMA unmittelbar im Anschluss den Erteilungsbeschluss gem. § 38 PatG zu erhalten, der die deutsche Patentanmeldung zum durchsetzbaren Patent werden lässt.

Das ist gerade für die Patentanmelder sehr attraktiv, die darauf angewiesen sind, frühzeitig einen Vermarktungspartner für die Erfindung zu finden.

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Erfahrungsgemäß lässt sich das Interesse eines potentiellen Vermarktungspartners wesentlich leichter wecken, wenn bereits eine positive amtliche Entscheidung über die Patentfähigkeit der Erfindung vorliegt und dadurch auch auf fundierter Grundlage eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, in welchem Umfang ausländische Patentnachanmeldungen sinnvoll sind.

Sehr wichtig ist bei alledem allerdings, dass der Anmelder von Anfang an konsequent hierauf hinarbeitet und schon beim Abfassen der Patentanmeldung dem Ziel der schnellen Patenterteilung Rechnung trägt.

Um eine schnelle Patentanmeldung zu erreichen, ist die Durchführung einer Vorabrecherche ratsam.

Eine solche hilft, den für die spätere Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten Stand der Technik aufzudecken. Ihm kann dann schon beim Abfassen der Patentanmeldung Rechnung getragen werden. Die Patentanmeldung kann dadurch oft genau in die "Lücke" gesetzt werden, die der vorbekannte Stand der Technik noch freilässt.

Darüber hinaus kann es ratsam sein, den Hauptanspruch der Patentanmeldung bewusst etwas enger zu fassen, um dem Prüfer eine schnelle Entscheidung über die Patentfähigkeit zu erleichtern.

Das bedeutet indes nicht, dass damit schon endgültig der Umfang des Schutzes eingeschränkt wird, der sich am Ende für die Erfindung erreichen lässt. Denn ein erfahrener Anwalt weiß, wie er die Patentanmeldung abzufassen hat, um nach der ersten, positiven Entscheidung des Patentprüfers nachträglich durch Teilung der ursprünglichen Patentanmeldung noch eine zusätzliche Patentanmeldung mit einem deutlich weiter gefassten Schutzbegehren entstehen zu lassen - über deren Patentfähigkeit man sich dann in Ruhe mit dem Prüfer auseinandersetzen kann und die daher erst geraume Zeit später zu dem schnell erteilten Patent hinzukommt, um dann eine verbesserte Absicherung gegen Umgehungsversuche zu bieten.

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CLEVER AGIEREN | TEILUNGSMÖGLICHKEIT NUTZEN

Eine deutsche Patentanmeldung bietet attraktive Teilungsmöglichkeiten, um zusätzlich noch ein zweites, abgewandeltes Patent zu bekommen und so ein noch stärkeres Hindernis für die Konkurrenz zu errichten:

Um so schnell wie möglich zum Patentschutz zu kommen und sich dennoch alle Optionen offen zu halten, bietet es sich an, von der sog. Teilungsmöglichkeit gem. § 39 PatG Gebrauch zu machen, die das PatG für die deutsche Patentanmeldung sehr preisgünstig zur Verfügung stellt.

Hierbei geht man so vor, dass man die Patentansprüche der deutschen Patentanmeldung am Anfang nicht zu eng formuliert. Sobald der Recherchebericht vorliegt, schränkt man die Patentansprüche beherzt ein, sodass sie der Prüfer auf Anhieb als patentfähig anerkennt und das Patent erteilt - ohne dass erst noch Monate vergehen, bis ein weiterer beanstandender Amtsbescheid vorliegt und erst dann ein erteilungsfähiger Zustand hergestellt wird.

Kurz bevor die Patenterteilung bestandskräftig wird, teilt man die Patentanmeldung und kann dann mit der so entstandenen zweiten Patentanmeldung in aller Ruhe versuchen, Ansprüche erteilt zu bekommen, die so abgefasst sind, dass ihr Schutzbereich deutlich größer ist.

Entgegen anderslautenden Internetberichten bietet zwar inzwischen auch das europäische Patentrecht wieder die Möglichkeit einer Teilung bis zum Zeitpunkt der Patenterteilung. Die Teilung ist aber nicht nur teurer, sondern wird von den Prüfern des EPA auch restriktiver geprüft.

DEUTSCHE PATENTANMELDUNG │ TAKTISCH INTERESSANT

Die deutsche Patentanmeldung kann bei entsprechender Handhabung außergewöhnlich lange Zeit die Chance bieten, auf Versuche der Konkurrenz, das parallele europäische Patent zu umgehen, zu reagieren:

Diese taktisch sehr interessante Möglichkeit eröffnet sich dadurch, dass für eine deutsche Patentanmeldung erst nach Ablauf von sieben Jahren Prüfungsantrag gestellt werden muss. Bis dahin kann die Patentanmeldung ungeprüft beim Patentamt hinterlegt werden.

Wer das zu nutzen weiß und in einer nachahmungsintensiven Branche tätig ist, hinterlegt eine sehr weit gefasste, aber detaillierte und dadurch später in die unterschiedlichsten Richtungen einschränkbare Patentanmeldung. Das Prüfungsverfahren wird erst in Gang gesetzt, wenn eine Nachahmung auftaucht. Der zur Erteilung kommende Patentanspruch kann dann im Rahmen der Ursprungsoffenbarung gezielt auf die Nachahmung zugeschnitten werden.

Diese Möglichkeit ist ein großer taktischer Vorteil gegenüber einer europäischen Patentanmeldung. Für eine europäische Patentanmeldung beginnt nach spätestens 24 Monaten das Prüfungsverfahren. Das Prüfungsverfahren zwingt nicht selten dazu, den Schutzbereich einzuschränken und damit für die Konkurrenz abschätzbar zu machen, wie das Patent evtl. umgangen werden kann.

 

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