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EINWENDUNG DRITTER

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IM FOKUS

Die Einwendung Dritter, die auch Eingabe Dritter bzw. Dritteingabe genannt wird und die z. B. durch Art. 115 EPÜ für das Patenterteilungsverfahren beim Europäischen Patentamt sogar ausdrücklich kodifiziert ist.

Bei einer solchen Einwendung eines Dritten handelt es sich um den Versuch einer außenstehenden Person oder eines außenstehenden Unternehmens, sich noch vor der Patenterteilung in das Patenterteilungsverfahren einzumischen, das ein Konkurrent vor dem Patentamt führt.

Durch die Einreichung einer Eingabe Dritter beim zuständigen Patentamt kann die Entstehung missliebiger Patente unter Umständen von vornherein verhindert werden.

EINWENDUNG EINES DRITTEN | PATENTE VERHINDERN

Die Einreichung eines solchen, oft auch "Eingabe Dritter" genannten Schriftsatzes kann zumindest beim EPA online erfolgen, über die Website des Europäischen Patentamts. Die Einwendung eines Dritten kann anonym erfolgen, vgl. Amtsblatt EPA 2011, 418, 420.

Eingereicht werden Einwendungen Dritter typischerweise durch Konkurrenten des Patentanmelders, die Patentüberwachung bzw. Patentmonitoring betreiben und daher die ihre Interessen tangierende Patentanmeldung bemerkt haben.

Mit einer Einwendung eines Dritten kann der Prüfer auf weiteren Stand der Technik aufmerksam gemacht werden, den er bisher noch nicht gefunden hat.

Zusätzlich oder stattdessen können mit Einwendungen Dritter alle Argumente, die gegen die beantragte Patenterteilung sprechen, sorgfältig aufbereitet und die Gegenargumente des Patentanmelders entkräftet werden, sodass dem Prüfer im Idealfall ein Teil seiner Arbeit abgenommen wird.

Wer eine Dritteingabe einreicht, der wird dadurch allerdings nicht zum Verfahrensbeteiligten.

Man muss also mit diesem Instrument umgegehen können und die taktischen Feinheiten kennen - schlecht gemachte Dritteingaben spielen eher dem Patentanmelder in die Hände, als dass sie nutzen.

EINWENDUNGEN DRITTER | BEI FAST ALLEN ÄMTERN

Eine Eingabe eines Dritten lässt sich nicht nur beim Deutschen oder Europäischen Patentamt einreichen. Vielmehr steht das Instrument der "Einwendung Dritter" mittlerweile bei vielen weiteren Patentämtern zur Verfügung - inzwischen auch beim US-Patentamt, das früher die ihm eingehenden Eingaben Dritter noch  nicht einmal zu den Akten nahm und demzufolge auch inhaltlich in keinster Weise berücksichtigte. Inzwischen sieht 35 U.S.C 122(e) des US-Patentrechts ausdrücklich die Möglichkeit einer Dritteingabe vor, die in den USA jetzt "Third-Party Preissuance Submission" heißt.

Von einigem praktischen Interesse ist die Tatsache, dass auch eine internationale Patentanmeldung mit einer Einwendung eines Dritten bekämpft werden kann - seit 1. Juli 2012 können Dritte innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum Einwendungen zu einer PCT-Anmeldung in der internationalen Phase einreichen, vgl. wegen der Details die FAQ der WIPO.

Das eröffnet die Möglichkeit, sehr effektiv mit einer Dritteingabe vorzugehen - denn wenn eine internationale Patentanmeldung erst einmal in einzelne nationale Patentanmeldung zerfallen ist, müssen entsprechende Dritteingaben bei den national zuständigen Patentämtern eingereicht werden, die der Absender der Dritteingabe zuvor in die jeweilige Landessprache zu übersetzen hat.

Reicht eine interessierte Partei ihre Dritteingabe rechtzeitig, bevor der vorläufige internationale Recherchebericht oder der vorläufige internationale Prüfungsbescheid bei der WIPO eingeht, bei der WIPO ein, dann übermittelt die WIPO die Dritteingabe an die später mit den Nationalisierungen befassten nationalen Patentämter, sodass die nationalen Patentämter die Dritteingabe berücksichtigen können, ohne dass der Dritte den großen Aufwand auf sich nehmen muss, in jedem einzelnen Land eine Dritteingabe einzureichen.

EINWENDUNG EINES DRITTEN | TAKTIK

Lange Jahre galt im Zusammenhang mit der Einwendung Dritter die schulmäßige Regel, die so mancher Patentanwaltskandidat eingeschärft bekam und an der sich gelegentlich auch heute noch die Geister scheiden: 

"Brauchbare Argumente gegen die Patentfähigkeit der von einem Dritten angemeldeten Erfindung verpulvert man nicht dadurch, dass man sich schon vor der Patenterteilung in das amtliche Prüfungsverfahren einmischt. Stattdessen spart man die Argumente für ein im Anschluss an die Patenterteilung zu beginnendes Einspruchsverfahren auf, mit dem Ziel, die Patenterteilung nachträglich widerrufen zu lassen.

Wer Erfahrung hat, weiß, dass diese starre Regel zu einem guten Teil ihre Bedeutung verloren hat. Gerade die deutschen und europäischen Patentprüfer nehmen gut gemachte Dritteingaben ernst und sind durchaus offen dafür, ihnen plausibel unterbreitete Argumente aufzugreifen und für die vermeintliche Erfindung gar nicht erst ein Patent zu erteilen.

Gerade dort, wo die Erteilung eines Patents zu befürchten ist, das zwar stört, aber dennoch zunächst nicht so wichtig erscheint, dass der finanzielle Aufwand eines aufwändigen Einspruchverfahrens gerechtfertigt erscheint, ist die Dritteingabe daher ein preisgünstiges und effektives Instrument, um die Entstehung eines störenden Patents schon im Vorfeld zu verhindern oder zu erschweren.

Vom Prüfer noch nicht beanstandete Verstöße des Patentanmelders gegen das Gebot der Klarheit (Art. 84 EPÜ bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG) lassen sich ohnehin ausschließlich mit einer Dritteingabe aufdecken und bekämpfen. Denn jeglicher Verstoß gegen Art. 84 EPÜ oder § 34 PatG wird mit der Patenterteilung geheilt und kann daher nicht mehr mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegrifffen werden.

Daher kann die Einreichung einer Dritteingabe vorab sogar dann sinnvoll sein, wenn die Absicht besteht, später durch Einreichung eines Einspruchs aufzuzeigen, dass das Patent (wenn es doch zu dessen Erteilung gekommen ist) nicht neu oder nicht erfinderisch ist.


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