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PATENTVERLETZUNG

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Im Fokus: Die Patentverletzung bzw. Patentrechtsverletzung. In der Praxis gehört die Patentverletzung bzw. Patentrechtsverletzung zu den gefürchteten Streitigkeiten in der Industrie. Nicht zu Unrecht. Das den Vorwurf der Patentverletzung tragende Patent schützt im Regelfall einen technischen Lösungsansatz des Produktes, den der wegen Patentverletzung Beschuldigte oft nicht auf die Schnelle abändern oder umgehen kann.
Der folgende Beitrag gibt Einblick in den Tätigkeitsschwerpunkt des Verfassers, der als Patentanwalt und als Rechtsanwalt auf das Thema "Patentverletzung" spezalisiert ist und daher regelmäßig mit der Abwehr des Vorwurfs der Verletzung eines Patents befasst ist. Die rechts in der Sidebar gelisteteten Links bieten diverse weitere Informationen rund um das Thema "Patentverletzung".

PATENTVERLETZUNGSVERFAHREN | BESONDERHEITEN

Ein Verfahren wegen Patentverletzung wird stets vor einem mit reinen Juristen besetzten Zivilgericht geführt. Die Beiordnung "technisch ausgebildeter" Richter ist bis dato nicht vorgesehen. Die Parteien werden im Rechtsstreit um die Patentverletzung regelmäßig durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt vertreten.

Hier setzt das vom Verfasser für Patentverletzungen praktizierte, außergewöhnliche Konzept "Patentanwalt, Rechtsanwalt und Fachanwalt in einer einzigen Person" an:

Die oft komplexe technische Materie stellt hohe Anforderungen an die für den Streit um die Patentverletzung verantwortlichen Anwälte. Diese müssen die juristischen Feinheiten kennen und die technische Materie nicht nur genau verstehen, sondern vor allem auch gut verständlich machen können.

Eine der Herausforderungen besteht dabei darin, für jeden neuen Fall der Patentverletzung eine möglichst reibungslose und effektive Zusammenarbeit zwischen den technischen Spezialisten des Mandanten, dem Rechtsanwalt, der den juristischen Teil des Verfahrens bearbeitet, und dem Patentanwalt zu installieren, der das Bindeglied zwischen Recht und Technik bildet. Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass in diesem Dreiecksverhältnis keine Ideen und Informationen verloren gehen.

Verfahren wegen Patentverletzung vor den deutschen Patentstreitgerichten genießen international ein hohes Ansehen - wegen ihrer Qualität und Effektivität. In vielen Fällen lässt sich schon nach rund 12 bis 14 Monaten ein erstinstanzliches Urteil erreichen, denn die Verfahren vor den Patentstreitgerichten werden straff geführt. Deswegen wählen oft auch solche Unternehmen Deutschland als Gerichtsstand für ihre Patentverletzungsklage, die keine Niederlassung in Deutschland haben.

PATENTVERLETZUNG | TÄTIGKEITSSCHWERPUNKT

Im Laufe von nunmehr 18 Jahren haben sich zwei verschiedene Tätigkeitsschwerpunkte des Verfassers auf dem Gebiet der Patentverletzung herausgebildet » »

Direktmandanten:  Als Rechtsanwalt, deutscher Patentanwalt, European Patent Attorney und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz gehöre ich bei Patentverletzungen zu den wenigen Anwälten, die sowohl die technische als auch die juristische Seite einer Patentverletzungsklage vollumfänglich bearbeiten. Ein zusätzlicher weiterer Anwalt ist nicht erforderlich, was nicht zuletzt auch unter Kostengesichtspunkten sehr interessant sein kann.

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Das Tätigkeitsspektrum reicht dabei von der Abmahnung wegen Patentverletzung über die üblichen Patentverletzungsklagen bis hin zum späteren Schadensersatzhöhe-Prozess.  Ich führe dabei, wenn ich das gerichtliche Forum gem. § 32 ZPO wählen kann, für meine Mandanten bevorzugt Verletzungsprozesse vor dem Landgericht in Düsseldorf, Mannheim, München, Nürnberg-Fürth und Frankfurt sowie den übergeordneten Oberlandesgerichten.

Für Direktmandanten ist diese Doppelqualifikation als Patent- und Rechtsanwalt unter finanziellen und organisatorischen Gesichtspunkten interessant, da nur ein einziger Anwalt benötigt wird.

Weniger…

Beauftragung durch Kollegen: Darüber hinaus werde ich immer wieder auch von Rechtsanwaltskollegen wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Kanzleien, für die das Patentrecht nur ein Randgebiet ist, als mitwirkender Patentanwalt eingeschaltet, damit das Verletzungsverfahren dort Inhouse erledigt werden kann.

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Meine Einschaltung erfolgt dann als reiner Patentanwalt, der neben technischer Sachkunde auch die forensische Erfahrung eines Volljuristen einbringen kann und der das Know-how zur Verfügung stellt, wie man Patentstreitverfahren Inhouse erledigt.  Auf diese Art und Weise können die entsprechenden Fälle unter der Federführung des jeweiligen Kollegen bearbeitet werden, wobei ich im Hintergrund mitwirke. Die Kollegen schätzen dabei, dass mein Tätigkeitgebiet strikt auf den gewerblichen Rechtsschutz ausgerichtet ist und ich mich grundsätzlich nicht im Gesellschaftsrecht oder in anderen außerhalb meiner Spezialisierung liegenden Rechtsgebieten betätige.

So wird dem jeweiligen Dauermandanten des Kollegen die maximale Sicherheit vermittelt, ohne dass bei einem Prozessgewinn zusätzliche Kosten anfallen - die Gebühren für den mitwirkenden Patentanwalt sind ohne Weiteres erstattungsfähig. Das gilt übrigens auch im Frühstadium, also bei unberechtigter Abmahnung wegen Patentverletzung.

Weniger…
  • ► ZUSAMMENFASSUNG
  • Durch Klick auf die nachfolgenden Tabs lassen sich zu den verschiedenen Aspekten des Themas Patentverletzung nährere Informationen abrufen.

  • ► WORTSINNGEMÄSSE PATENTVERLETZUNG
  • Im Falle eines ein Produkt schützenden Patents liegt eine unmittelbare Patentverletzung gem. § 9 PatG vor, wenn ein Dritter ein Produkt herstellt, importiert oder vertreibt, welches "Wort für Wort“ sämtliche Merkmale aufweist, die der Hauptanspruch des geltend gemachten Patents beschreibt. Man spricht dann von einer wortsinngemäßen Patentverletzung. "Hauptanspruch" ist dabei jeder Patentanspruch, der nicht auf einen vorhergehenden Patentanspruch zurückbezogen ist.

    Der Begriff “Wort für Wort“ darf dabei nicht im linguistischen Sinne verstanden werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der Fachmann dem Wortlaut des Patentanspruchs beimisst, den er im Lichte der Beschreibung des Patents und der Zeichnungen auslegt.

    Häufig kommt es dabei zu Diskussionen, ob ein Fachmann einen bestimmten Begriff als feststehenden Begriff ansieht, dem er generell eine bestimmte Bedeutung beimisst, und ob er diese Bedeutung dem betreffenden Begriff auch im Lichte der Beschreibung des Patents beilegen kann. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, dass ein Patent sein eigenes Lexikon ist.

    Beispiel:

    Als Beispiel mag ein rein fiktiver Patentanspruch dienen, der ein Airbag-System mit einer Regelung für das jederzeitige, ultraschnelle "Nachfüllen" eines Fahrer-Airbags in Abhängigkeit vom Kollisionsverlauf unter Schutz stellt.

    Durch fachgerechte Auslegung des Patentanspruchs kann sich herausstellen, dass der vom Patentanspruch verwendete Begriff "Regelung" das bedeutet, was der Fachmann eigentlich als "Steuerung" bezeichnet. Zu einer solchen Auslegung wird man dann kommen, wenn sich aus der Patentschrift deutlich genug ergibt, dass die beanspruchte Erfindung gerade keinen geschlossenen Regelkreis verlangt, etwa weil der Innendruckverlauf des Airbags nicht gemessen wird, der eigentlich das Mittel schlechthin wäre, um Rückschlüsse zu ziehen, was aktuell zur Optimierung des Airbag-Innendrucks und damit des Fahrerschutzes zu tun ist.

    Andererseits begrenzt der Wortlaut des Hauptanspruchs den Schutzbereich des Patents auch dann, wenn der Fachmann erkennt, dass der Wortlaut eigentlich zu eng ist:

    Verwendet der Hauptanspruch beispielsweise den Begriff "Regelung" und ergibt sich aus der Beschreibung, dass das Klagepatent auch tatsächlich eine "Regelung" meint, dann stellt eine "Steuerung" auch dann zumindest keine wortsinngemäße Patentverletzung dar, wenn der Fachmann erkennt, dass er das erfindungsgemäß zu lösende Problem genauso gut auch mit einer hinreichend feinfühligen Steuerung in den Begriff bekommt. Um beim fiktiven Beispiel des Airbags zu bleiben: Dieser Fall läge vor, wenn das Klagepatent eindeutig beschreibt, dass der Airbag geregelt werden soll, während die angegriffene Ausführungsform ein Airbag-System ist, dessen Airbag ohne Berücksichtigung seines momentanen Innendrucks und lediglich in Abhängigkeit von der momentanen Fahrzeugverzögerung ultraschnell "nachgefüllt" wird.

  • ► PATENTVERLETZUNG DURCH GLEICHWIRKENDE MITTEL (ÄQUIVALENZ)
  • Wenn keine wortsinngemäße Patentverletzung vorliegt, weil eines der technischen Merkmale des Hauptanspruchs von der angegriffenen Ausführungsform nicht im Wortsinn verwendet wird, ist zu prüfen, ob eventuell eine Patentverletzung durch ein gleichwirkendes Mittel vorliegt, auch Patentverletzung durch äquivalente Mittel genannt.

    Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln liegt dann vor, wenn die nachfolgenden drei Äquivalenzkriterien erfüllt sind:

    ●  Das Austauschmittel genannte Mittel, das nicht unter den Wortsinn des Patentanspruchs fällt, muss dieselbe technische Wirkung herbeiführen, wie sie das vom Wortlaut des Klagepatents vorgesehene Mittel nach den Ausführungen des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung).

    ●  Der Durchschnittsfachmann muss, ohne erfinderische Überlegungen anzustellen, in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als ein Lösungsmittel aufzufinden, das die vom Patent vorgesehene Funktion verwirklicht (Naheliegen).

    ●  Der Fachmann muss die abweichende Lösung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine zu der Lösung des Klagepatents gleichwertige Lösung in Betracht gezogen haben (Gleichwertigkeit/Rechtssicherheit).

    Beispiel:

    Der rein fiktive Patentanspruch schützt seinem Wortlaut nach ein Airbag-System mit einer Regelung (geschlossener Regelkreis) für das ultraschnelle "Nachfüllen" eines Fahrer-Airbags in Abhängigkeit vom Kollisionsverlauf. Die angegriffene Ausführungsform ist ein Airbag-System, bei dem der momentane Innendruck des Airbags nicht gemessen wird. Stattdessen wird der Airbag lediglich in Abhängigkeit von der momentan gemessenen Fahrzeugverzögerung und der seit Kollisionsbeginn verstrichenen Zeit ultraschnell "nachgefüllt" - nämlich wenn nach einem längeren  Zeitablauf, aber vor Abschluss des Kollisionsgeschehens, ein erneut steil ansteigender Verzögerungsgradient gemessen wird.

    Ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass der Anspruch das Problem lösen soll, sicherzustellen, dass der Airbag-Innendruck auch bei ungewöhnlichem Kollisionsverlauf zu keinem Zeitpunkt unterhalb eines vorgegebenen Bereichs liegt, dann stellt die Steuerung der angegriffenen Ausführungsform kein patentverletzendes äquivalentes Mittel dar. Denn die Steuerung vermag nicht dieselbe technische Wirkung herbeizuführen, da sie den momentanen Innendruck des Airbags nicht misst.

    Das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem könnte indes auch geschickter formuliert sein. Etwa dahingehend, dass die Schutzwirkung des Airbag-Systems gegenüber solchen Airbags verbessert werden soll, die sofort zu Kollisionsbeginn vollständig gezündet und dann sich selbst überlassen werden. In diesem Fall ist anhand des dritten der o. g. Äquivalenzkriterien zu entscheiden, ob eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln bejaht werden kann - wobei die Antwort hier "nein" lauten wird. Dies insbesondere dann, wenn die Beschreibung der Patentschrift dem Fachmann einen Anhaltspunkt dafür vermittelt, dass die Verwendung einer Regelung im engeren Sinn für ihre Lehre irgendeine Bedeutung hat.

  • ► ABMAHNUNG
  • Typischerweise wird ein Patentstreit durch eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung eröffnet.

    BERECHTIGUNGSANFRAGE WEGEN PATENTVERLETZUNG

    Das mildeste Mittel, um auf eine Patentverletzung zu reagieren, ist die sogenannte Berechtigungsanfrage.

    Der Verletzer wird auf das Patent und die Tatsache, dass ein näher bezeichnetes Produkt von ihm das Patent verletzt, hingewiesen. Der Verletzer wird mit einer Berechtigungsanfrage gebeten, Stellung zu nehmen, warum er sich für berechtigt hält, das Patent zu benutzen. Gerichtliche Maßnahmen werden noch nicht angedroht.

    Eine Berechtigungsanfrage eröffnet daher zunächst lediglich den Dialog mit dem Verletzer – etwa darüber, ob der Verletzer eventuell noch unbekannten Stand der Technik an der Hand hat, der die Rechtsbeständigkeit des Patents gefährdet, oder ob der Verletzer vielleicht selbst ein Patent in seinem Portfolio hat, aus dem er einen Gegenangriff starten kann.

    Selbst wenn sich die Berechtigungsanfrage als unbegründet herausstellt, kann der Gegner keine Kostenerstattung dafür verlangen, dass er Anwaltskosten für die Beantwortung der Berechtigungsanfrage aufgewandt hat.

    ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG

    Eine Abmahnung unterscheidet sich von der Berechtigungsanfrage dadurch, dass dem Verletzer die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angedroht wird, falls er sich nicht fristgerecht unterwirft und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

    Aufgrund dessen dient die sogenannte Abmahnung dazu, unmittelbar ein gerichtliches Vorgehen vorzubereiten. Durch die Androhung eines gerichtlichen Vorgehens wird verhindert, dass der Gegner später die Klage nach Erhalt sofort anerkennt und dadurch gemäß § 93 ZPO erreicht, dass der Kläger die bisher für die Einleitung des Gerichtsverfahrens aufgewandten Kosten tragen muss. 

    Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, dann hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner im Zusammenhang mit der Abmahnung aufgewandten Anwaltskosten. Darüber hinaus kann der Abgemahnte mithilfe einer negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen, dass keine Patentverletzung vorliegt – es sei denn, der Abmahner verzichtet auf die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche.

    Bis vor einiger Zeit spielte die sogenannte Torpedo-Problematik eine große Rolle. Patentverletzer versuchten, das Patentverletzungsverfahren auf unbestimmte Zeit zu verzögern, indem sie eine unbegründete negative Feststellungsklage vor einem sehr langsam arbeitenden Gericht im EU-Ausland einreichten, beispielsweise in Italien oder Belgien. Bis zur Abweisung  dieser negativen Feststellungsklage durch das zuständige Gericht war einer Patentverletzungsklage vor einem schnell arbeitenden deutschen Gericht der Weg versperrt.

    Angesichts dessen war seinerzeit in vielen Fällen ernsthaft in Erwägung zu ziehen, auf eine Abmahnung zu verzichten und sofort zu klagen oder jedenfalls sehr schnell die bereits vorbereitete Klage einzureichen, sobald der Patentverletzer auf die Abmahnung nicht mit stichhaltigen Gegenargumenten reagierte, sondern lediglich ausweichend antwortete.

    Nachdem die Torpedoproblematik stark an Relevanz verloren hat, ist der Gedanke an einen Verzicht auf eine Abmahnung nur noch in bestimmten Einzelfällen praxisrelevant.

  • ► EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
  • Bei der Überlegung, wie man im konkreten Fall sachgerecht das Patentverletzungsverfahren eröffnet, darf die Möglichkeit, eventuell eine einstweilige Verfügung zu erwirken, nicht unberücksichtigt bleiben.

    Die Grundregel lautet allerdings, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen einen Patentverletzer nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

    In der Tat werden für den Erlass einer einstweiligen Verfügung relativ hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes gestellt:

    DER VERFÜGUNGSANSPRUCH

    Wer eine einstweilige Verfügung gegen einen Patentverletzer beantragt, muss dazu in der Lage sein, dem Gericht zuverlässig all diejenigen technischen Tatsachen an die Hand zu geben, die das Gericht braucht, um sich das Patent und seine Technologie sicher erschließen zu können und die Frage zuverlässig beurteilen zu können, ob die angegriffene Ausführungsform wirklich so beschaffen ist, dass eine Patentverletzung vorliegt.

    Patente, über deren Verletzung nur dann entschieden werden kann, wenn zuvor schwierige technische Fragen geklärt worden sind, eignen sich daher also tatsächlich nicht für eine einstweilige Verfügung.

    DER VERFÜGUNGSGRUND

    Darüber hinaus muss der Patentinhaber, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, glaubhaft machen können, dass ein Angriff auf die Rechtsbeständigkeit eines Patents aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Im Regelfall erfordert dies die Glaubhaftmachung, dass das Verfügungspatent bereits in erster Instanz ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

    Dennoch sind auch Fälle denkbar, in denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch dann in Betracht kommt, wenn diese Standard-Voraussetzung nicht erfüllt ist – weil andere Umstände glaubhaft gemacht werden können, die Rückschlüsse auf die Rechtsbeständigkeit des Patents zulassen. Hier ist anwaltliche Erfahrung und Kreativität gefragt.

    Allen voran ist hier an den Fall zu denken, dass gegen das Verfügungspatent deswegen noch kein Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren durchgeführt worden ist, weil es allgemein als schutzfähig angesehen wird. Dies kann sich beispielsweise dadurch manifestieren, dass namhafte Unternehmen an dem Patent eine gebührenpflichtige Lizenz genommen haben.

    Ein weiterer denkbarer Fall ist der, dass der geltend gemachte Hauptanspruch des Patents oder die geltend gemachte Kombination aus dem Hauptanspruch und einem oder mehreren Unteransprüchen des Patents erkennbar so speziell ist, dass sich schon im Verfügungsverfahren keine wirklich stichhaltigen Argumente für Zweifel an der Rechtsbeständigkeit vorbringen lassen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Das Verfügungsverfahren muss vom Patentinhaber zeitlich so organisiert werden, dass sich der Gegner nicht darauf berufen kann, er habe lediglich keine hinreichende Zeit mehr dazu gehabt, eine erschöpfende Recherche nach geeignetem Stand der Technik durchführen zu lassen.

    Eine Ausnahme kann für das Gericht schließlich auch dann geboten sein, wenn schon im Rahmen des Erteilungsverfahrens von einem Dritten mit Nachdruck versucht wurde, die Patenterteilung mithilfe einer Eingabe Dritter zu verhindern - sodass sozusagen bereits im Vorfeld eine intensivierte Prüfung des Patents stattgefunden hat.

    Um diese Ausnahmefälle erfolgreich für sich geltend machen zu können, ist es sinnvoll, wenn der die einstweilige Verfügung begehrende Patentinhaber zusätzlich aufzeigen kann, dass ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen Nachteile entstehen, die über das übliche Maß hinausgehen, sodass ein längeres Abwarten nicht zumutbar ist.

  • ► ABWEHR EINSTWEILIGER VERFÜGUNGEN
  • Um den befürchteten Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung möglichst schon im Vorfeld abzuwehren, steht dem Patentverletzer die sogenannte Schutzschrift als probates Mittel zur Verfügung.

    Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz, der alle Argumente, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung sprechen, zusammenfasst. Dieser Schriftsatz wird für die Gerichte zugänglich hinterlegt.

    Dem Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht, wird die Schutzschrift zusammen mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vorgelegt. Auf diese Art und Weise lässt sich weitgehend sicherstellen, dass das Gericht nicht allein anhand der Argumente entscheidet, die der Patentinhaber für die Patentverletzung vorbringt. Stattdessen hat das Gericht gleichzeitig auch die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechenden Argumente des potentiellen Patentverletzers an der Hand.

    Allerdings sollte sich gerade ein Patentverletzer davor hüten, eine „schwache" Schutzschrift zu hinterlegen. Die Praxis lehrt, dass insbesondere wenig überzeugende Ausführungen zur angeblich mangelnden Rechtsbeständigkeit im Einzelfall ausgesprochen schädlich sein können.

    Denn das Gericht kann dann unter Umständen davon ausgehen, dass der augenscheinlich schon einige Zeit von der Patentverletzung informierte Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, um Recherchen zur Ermittlung von eventuell patenthinderndem Stand der Technik durchzuführen, und dabei nichts Überzeugendes gefunden hat. In diesem Fall besteht unter Umständen aus der Sicht des Gerichts keine allzu große Wahrscheinlichkeit mehr, dass doch noch patenthindernder Stand der Technik auftaucht.

    Das spricht für den Erlass der einstweiligen Verfügung, sobald der Verletzungstatbestand bejaht werden kann.

  • ► KLAGE
  • ► ABWEHR VON KLAGEN

Durch Klick auf die nachfolgenden Tabs lassen sich zu den verschiedenen Aspekten des Themas Patentverletzung nährere Informationen abrufen.

Im Falle eines ein Produkt schützenden Patents liegt eine unmittelbare Patentverletzung gem. § 9 PatG vor, wenn ein Dritter ein Produkt herstellt, importiert oder vertreibt, welches "Wort für Wort“ sämtliche Merkmale aufweist, die der Hauptanspruch des geltend gemachten Patents beschreibt. Man spricht dann von einer wortsinngemäßen Patentverletzung. "Hauptanspruch" ist dabei jeder Patentanspruch, der nicht auf einen vorhergehenden Patentanspruch zurückbezogen ist.

Der Begriff “Wort für Wort“ darf dabei nicht im linguistischen Sinne verstanden werden. Es kommt vielmehr darauf an, welche Bedeutung der Fachmann dem Wortlaut des Patentanspruchs beimisst, den er im Lichte der Beschreibung des Patents und der Zeichnungen auslegt.

Häufig kommt es dabei zu Diskussionen, ob ein Fachmann einen bestimmten Begriff als feststehenden Begriff ansieht, dem er generell eine bestimmte Bedeutung beimisst, und ob er diese Bedeutung dem betreffenden Begriff auch im Lichte der Beschreibung des Patents beilegen kann. Maßgeblich ist dabei der Grundsatz, dass ein Patent sein eigenes Lexikon ist.

Beispiel:

Als Beispiel mag ein rein fiktiver Patentanspruch dienen, der ein Airbag-System mit einer Regelung für das jederzeitige, ultraschnelle "Nachfüllen" eines Fahrer-Airbags in Abhängigkeit vom Kollisionsverlauf unter Schutz stellt.

Durch fachgerechte Auslegung des Patentanspruchs kann sich herausstellen, dass der vom Patentanspruch verwendete Begriff "Regelung" das bedeutet, was der Fachmann eigentlich als "Steuerung" bezeichnet. Zu einer solchen Auslegung wird man dann kommen, wenn sich aus der Patentschrift deutlich genug ergibt, dass die beanspruchte Erfindung gerade keinen geschlossenen Regelkreis verlangt, etwa weil der Innendruckverlauf des Airbags nicht gemessen wird, der eigentlich das Mittel schlechthin wäre, um Rückschlüsse zu ziehen, was aktuell zur Optimierung des Airbag-Innendrucks und damit des Fahrerschutzes zu tun ist.

Andererseits begrenzt der Wortlaut des Hauptanspruchs den Schutzbereich des Patents auch dann, wenn der Fachmann erkennt, dass der Wortlaut eigentlich zu eng ist:

Verwendet der Hauptanspruch beispielsweise den Begriff "Regelung" und ergibt sich aus der Beschreibung, dass das Klagepatent auch tatsächlich eine "Regelung" meint, dann stellt eine "Steuerung" auch dann zumindest keine wortsinngemäße Patentverletzung dar, wenn der Fachmann erkennt, dass er das erfindungsgemäß zu lösende Problem genauso gut auch mit einer hinreichend feinfühligen Steuerung in den Begriff bekommt. Um beim fiktiven Beispiel des Airbags zu bleiben: Dieser Fall läge vor, wenn das Klagepatent eindeutig beschreibt, dass der Airbag geregelt werden soll, während die angegriffene Ausführungsform ein Airbag-System ist, dessen Airbag ohne Berücksichtigung seines momentanen Innendrucks und lediglich in Abhängigkeit von der momentanen Fahrzeugverzögerung ultraschnell "nachgefüllt" wird.

Wenn keine wortsinngemäße Patentverletzung vorliegt, weil eines der technischen Merkmale des Hauptanspruchs von der angegriffenen Ausführungsform nicht im Wortsinn verwendet wird, ist zu prüfen, ob eventuell eine Patentverletzung durch ein gleichwirkendes Mittel vorliegt, auch Patentverletzung durch äquivalente Mittel genannt.

Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln liegt dann vor, wenn die nachfolgenden drei Äquivalenzkriterien erfüllt sind:

●  Das Austauschmittel genannte Mittel, das nicht unter den Wortsinn des Patentanspruchs fällt, muss dieselbe technische Wirkung herbeiführen, wie sie das vom Wortlaut des Klagepatents vorgesehene Mittel nach den Ausführungen des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung).

●  Der Durchschnittsfachmann muss, ohne erfinderische Überlegungen anzustellen, in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als ein Lösungsmittel aufzufinden, das die vom Patent vorgesehene Funktion verwirklicht (Naheliegen).

●  Der Fachmann muss die abweichende Lösung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine zu der Lösung des Klagepatents gleichwertige Lösung in Betracht gezogen haben (Gleichwertigkeit/Rechtssicherheit).

Beispiel:

Der rein fiktive Patentanspruch schützt seinem Wortlaut nach ein Airbag-System mit einer Regelung (geschlossener Regelkreis) für das ultraschnelle "Nachfüllen" eines Fahrer-Airbags in Abhängigkeit vom Kollisionsverlauf. Die angegriffene Ausführungsform ist ein Airbag-System, bei dem der momentane Innendruck des Airbags nicht gemessen wird. Stattdessen wird der Airbag lediglich in Abhängigkeit von der momentan gemessenen Fahrzeugverzögerung und der seit Kollisionsbeginn verstrichenen Zeit ultraschnell "nachgefüllt" - nämlich wenn nach einem längeren  Zeitablauf, aber vor Abschluss des Kollisionsgeschehens, ein erneut steil ansteigender Verzögerungsgradient gemessen wird.

Ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, dass der Anspruch das Problem lösen soll, sicherzustellen, dass der Airbag-Innendruck auch bei ungewöhnlichem Kollisionsverlauf zu keinem Zeitpunkt unterhalb eines vorgegebenen Bereichs liegt, dann stellt die Steuerung der angegriffenen Ausführungsform kein patentverletzendes äquivalentes Mittel dar. Denn die Steuerung vermag nicht dieselbe technische Wirkung herbeizuführen, da sie den momentanen Innendruck des Airbags nicht misst.

Das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem könnte indes auch geschickter formuliert sein. Etwa dahingehend, dass die Schutzwirkung des Airbag-Systems gegenüber solchen Airbags verbessert werden soll, die sofort zu Kollisionsbeginn vollständig gezündet und dann sich selbst überlassen werden. In diesem Fall ist anhand des dritten der o. g. Äquivalenzkriterien zu entscheiden, ob eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln bejaht werden kann - wobei die Antwort hier "nein" lauten wird. Dies insbesondere dann, wenn die Beschreibung der Patentschrift dem Fachmann einen Anhaltspunkt dafür vermittelt, dass die Verwendung einer Regelung im engeren Sinn für ihre Lehre irgendeine Bedeutung hat.

Typischerweise wird ein Patentstreit durch eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung eröffnet.

BERECHTIGUNGSANFRAGE WEGEN PATENTVERLETZUNG

Das mildeste Mittel, um auf eine Patentverletzung zu reagieren, ist die sogenannte Berechtigungsanfrage.

Der Verletzer wird auf das Patent und die Tatsache, dass ein näher bezeichnetes Produkt von ihm das Patent verletzt, hingewiesen. Der Verletzer wird mit einer Berechtigungsanfrage gebeten, Stellung zu nehmen, warum er sich für berechtigt hält, das Patent zu benutzen. Gerichtliche Maßnahmen werden noch nicht angedroht.

Eine Berechtigungsanfrage eröffnet daher zunächst lediglich den Dialog mit dem Verletzer – etwa darüber, ob der Verletzer eventuell noch unbekannten Stand der Technik an der Hand hat, der die Rechtsbeständigkeit des Patents gefährdet, oder ob der Verletzer vielleicht selbst ein Patent in seinem Portfolio hat, aus dem er einen Gegenangriff starten kann.

Selbst wenn sich die Berechtigungsanfrage als unbegründet herausstellt, kann der Gegner keine Kostenerstattung dafür verlangen, dass er Anwaltskosten für die Beantwortung der Berechtigungsanfrage aufgewandt hat.

ABMAHNUNG WEGEN PATENTVERLETZUNG

Eine Abmahnung unterscheidet sich von der Berechtigungsanfrage dadurch, dass dem Verletzer die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angedroht wird, falls er sich nicht fristgerecht unterwirft und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Aufgrund dessen dient die sogenannte Abmahnung dazu, unmittelbar ein gerichtliches Vorgehen vorzubereiten. Durch die Androhung eines gerichtlichen Vorgehens wird verhindert, dass der Gegner später die Klage nach Erhalt sofort anerkennt und dadurch gemäß § 93 ZPO erreicht, dass der Kläger die bisher für die Einleitung des Gerichtsverfahrens aufgewandten Kosten tragen muss. 

Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, dann hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Erstattung seiner im Zusammenhang mit der Abmahnung aufgewandten Anwaltskosten. Darüber hinaus kann der Abgemahnte mithilfe einer negativen Feststellungsklage gerichtlich feststellen lassen, dass keine Patentverletzung vorliegt – es sei denn, der Abmahner verzichtet auf die ursprünglich geltend gemachten Ansprüche.

Bis vor einiger Zeit spielte die sogenannte Torpedo-Problematik eine große Rolle. Patentverletzer versuchten, das Patentverletzungsverfahren auf unbestimmte Zeit zu verzögern, indem sie eine unbegründete negative Feststellungsklage vor einem sehr langsam arbeitenden Gericht im EU-Ausland einreichten, beispielsweise in Italien oder Belgien. Bis zur Abweisung  dieser negativen Feststellungsklage durch das zuständige Gericht war einer Patentverletzungsklage vor einem schnell arbeitenden deutschen Gericht der Weg versperrt.

Angesichts dessen war seinerzeit in vielen Fällen ernsthaft in Erwägung zu ziehen, auf eine Abmahnung zu verzichten und sofort zu klagen oder jedenfalls sehr schnell die bereits vorbereitete Klage einzureichen, sobald der Patentverletzer auf die Abmahnung nicht mit stichhaltigen Gegenargumenten reagierte, sondern lediglich ausweichend antwortete.

Nachdem die Torpedoproblematik stark an Relevanz verloren hat, ist der Gedanke an einen Verzicht auf eine Abmahnung nur noch in bestimmten Einzelfällen praxisrelevant.

Bei der Überlegung, wie man im konkreten Fall sachgerecht das Patentverletzungsverfahren eröffnet, darf die Möglichkeit, eventuell eine einstweilige Verfügung zu erwirken, nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Grundregel lautet allerdings, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen einen Patentverletzer nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

In der Tat werden für den Erlass einer einstweiligen Verfügung relativ hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes gestellt:

DER VERFÜGUNGSANSPRUCH

Wer eine einstweilige Verfügung gegen einen Patentverletzer beantragt, muss dazu in der Lage sein, dem Gericht zuverlässig all diejenigen technischen Tatsachen an die Hand zu geben, die das Gericht braucht, um sich das Patent und seine Technologie sicher erschließen zu können und die Frage zuverlässig beurteilen zu können, ob die angegriffene Ausführungsform wirklich so beschaffen ist, dass eine Patentverletzung vorliegt.

Patente, über deren Verletzung nur dann entschieden werden kann, wenn zuvor schwierige technische Fragen geklärt worden sind, eignen sich daher also tatsächlich nicht für eine einstweilige Verfügung.

DER VERFÜGUNGSGRUND

Darüber hinaus muss der Patentinhaber, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, glaubhaft machen können, dass ein Angriff auf die Rechtsbeständigkeit eines Patents aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Im Regelfall erfordert dies die Glaubhaftmachung, dass das Verfügungspatent bereits in erster Instanz ein Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren überstanden hat.

Dennoch sind auch Fälle denkbar, in denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch dann in Betracht kommt, wenn diese Standard-Voraussetzung nicht erfüllt ist – weil andere Umstände glaubhaft gemacht werden können, die Rückschlüsse auf die Rechtsbeständigkeit des Patents zulassen. Hier ist anwaltliche Erfahrung und Kreativität gefragt.

Allen voran ist hier an den Fall zu denken, dass gegen das Verfügungspatent deswegen noch kein Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren durchgeführt worden ist, weil es allgemein als schutzfähig angesehen wird. Dies kann sich beispielsweise dadurch manifestieren, dass namhafte Unternehmen an dem Patent eine gebührenpflichtige Lizenz genommen haben.

Ein weiterer denkbarer Fall ist der, dass der geltend gemachte Hauptanspruch des Patents oder die geltend gemachte Kombination aus dem Hauptanspruch und einem oder mehreren Unteransprüchen des Patents erkennbar so speziell ist, dass sich schon im Verfügungsverfahren keine wirklich stichhaltigen Argumente für Zweifel an der Rechtsbeständigkeit vorbringen lassen. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Das Verfügungsverfahren muss vom Patentinhaber zeitlich so organisiert werden, dass sich der Gegner nicht darauf berufen kann, er habe lediglich keine hinreichende Zeit mehr dazu gehabt, eine erschöpfende Recherche nach geeignetem Stand der Technik durchführen zu lassen.

Eine Ausnahme kann für das Gericht schließlich auch dann geboten sein, wenn schon im Rahmen des Erteilungsverfahrens von einem Dritten mit Nachdruck versucht wurde, die Patenterteilung mithilfe einer Eingabe Dritter zu verhindern - sodass sozusagen bereits im Vorfeld eine intensivierte Prüfung des Patents stattgefunden hat.

Um diese Ausnahmefälle erfolgreich für sich geltend machen zu können, ist es sinnvoll, wenn der die einstweilige Verfügung begehrende Patentinhaber zusätzlich aufzeigen kann, dass ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen Nachteile entstehen, die über das übliche Maß hinausgehen, sodass ein längeres Abwarten nicht zumutbar ist.

Um den befürchteten Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung möglichst schon im Vorfeld abzuwehren, steht dem Patentverletzer die sogenannte Schutzschrift als probates Mittel zur Verfügung.

Eine Schutzschrift ist ein Schriftsatz, der alle Argumente, die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung sprechen, zusammenfasst. Dieser Schriftsatz wird für die Gerichte zugänglich hinterlegt.

Dem Gericht, bei dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingeht, wird die Schutzschrift zusammen mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vorgelegt. Auf diese Art und Weise lässt sich weitgehend sicherstellen, dass das Gericht nicht allein anhand der Argumente entscheidet, die der Patentinhaber für die Patentverletzung vorbringt. Stattdessen hat das Gericht gleichzeitig auch die gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung sprechenden Argumente des potentiellen Patentverletzers an der Hand.

Allerdings sollte sich gerade ein Patentverletzer davor hüten, eine „schwache" Schutzschrift zu hinterlegen. Die Praxis lehrt, dass insbesondere wenig überzeugende Ausführungen zur angeblich mangelnden Rechtsbeständigkeit im Einzelfall ausgesprochen schädlich sein können.

Denn das Gericht kann dann unter Umständen davon ausgehen, dass der augenscheinlich schon einige Zeit von der Patentverletzung informierte Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, um Recherchen zur Ermittlung von eventuell patenthinderndem Stand der Technik durchzuführen, und dabei nichts Überzeugendes gefunden hat. In diesem Fall besteht unter Umständen aus der Sicht des Gerichts keine allzu große Wahrscheinlichkeit mehr, dass doch noch patenthindernder Stand der Technik auftaucht.

Das spricht für den Erlass der einstweiligen Verfügung, sobald der Verletzungstatbestand bejaht werden kann.

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* Vertretung vor dem Bundesgerichtshof nur als Patentanwalt, vor allen anderen Gerichten Doppelvertretung als Patentanwalt und gleichzeitig als Rechtsanwalt.