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SPEZIALIST FÜR PATENTRECHERCHE

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IM FOKUS

Die wirklich "maßgeschneiderte" Patentrecherche für Problemfälle - für die Fälle, in denen es wirklich darauf ankommt. Wenn ein bereits erteiltes Patent vernichtet werden muss, wird eine Patentrecherche benötigt, die deutlich besser ist als jene, die der Patentprüfer schon durchgeführt hat. Informieren Sie sich, was eine solche Patentrecherche ausmacht, was sie kostet und wie lange sie dauert. Einzelheiten im nachfolgenden Beitrag.

EIN SPEZIELLES KONZEPT FÜR DIE PATENTRECHERCHE

Der Krieg ist der Vater der Dinge...

Diese Weisheit Heraklits im Zusammenhang mit der Patentrecherche zu zitieren, ist nur auf den ersten Blick provokant.

Aufgrund meiner Doppelqualifikation als Patentanwalt und Rechtsanwalt habe ich mich auf  Patentverletzungsklagen spezialisiert und damit einhergehend auf Patentrecherchen:

Patentverletzungsklagen lassen sich häufig nicht dadurch abwehren, dass man nur die Patentverletzung bestreitet. Oft gelingt die Abwehr der bei Gericht anhängigen Patentverletzungsklage nur dann, wenn es gelingt, das Klagepatent rechtzeitig mit einem Gegenangriff zu vernichten. Hierfür muss neuer und hochrelevanter Stand der Technik aufgedeckt werden. Dementsprechend oft führe ich Patentrecherchen für Mandanten durch, die momentan "mit dem Rücken zur Wand" stehen - auch in scheinbar "ausichstslosen" Fällen.

Eigenhändige Patentrecherchen von A bis Z

Wichtige Patentrecherchen führe ich komplett eigenhändig durch - diese Vorgehensweise weicht bewusst von der alltäglichen Herangehensweise ab, bei der der Patentanwalt zunächst einen Patentingenieur oder einen Recherchedienstleister recherchieren lässt, um dann das für ihn vorsortierte Rechercheergebnis auszuwerten.

Hierfür kommen die führenden gebührenpflichtigen Patentdatenbanken und Datenbanken mit Nicht-Patentliteratur zum Einsatz. Für besonders kritische und daher redundant durchzuführende Recherchen kann ich zusätzlich auf einen externen Recherchearbeitsplatz zurückgreifen, wie ihn auch die Prüfer des DPMA benutzen.  

Die Stärken der eigenhändigen Patentrecherche

Das Konzept der eigenhändigen Anwaltsrecherche hat sich schon oft bewährt.

  • Das Ergebnis einer Patentrecherche ist nur soviel wert wie die dahinterstehende juristische Argumentation, die durch die eigenhändige Recherche wertvolle Anstöße erhält. 
  • Eine eigenhändige Patentrecherche führt zur intensiveren Auseinandersetzung mit der betroffenen Technologie. Sie gibt dem Anwalt ein besseres Gefühl für die Details der technischen Gegebenheiten. Das vereinfacht die Beurteilung, welche Stoßrichtung wirklich Erfolg verspricht.
  • Eine eigenhändige Patentrecherche ist entscheidend "wendiger" - sobald wirklich relevanter Stand der Technik gefunden worden ist, der nur noch eine überschaubare Lücke lässt, kann die Recherche sofort darauf fokussiert werden, nun weiteren Stand der Technik zu suchen, der die Lücke passgenau schließt.
  • Die zu 100% sichere Prüfung, ob aufgefundener Stand der Technik irrelevant ist und daher verworfen werden kann, erfordert, dass bereits der mit der Vorsortierung betraute Rechercheur alle Facetten des geplanten Angriffs und der hierfür einschlägigen Nichtigkeitsrechtsprechung kennt. Beides ist für einen Patentingenieur oder einen Patentrechercheur, die dem Patentanwalt nur zuarbeiten, sehr schwer.

PATENTRECHERCHE DES TYPS "BRUTE-FORCE"

Was man unter einer solchen Recherche versteht...

Das als Synonym für die Anwendung "brutaler Gewalt" stehende Schlagwort "Brute-Force" kommt ursprünglich aus der Kryptotechnologie: Der natürlichste Ansatz, eine Verschlüsselung zu überwinden, besteht darin, alle potenziellen Lösungen durchzuprobieren, bis die richtige gefunden ist. 

Der Begriff "Brute-Force" hat jedoch tatsächlich auch für die Patentrecherche seine Berechtigung und ist dort weit mehr als nur ein reißerisches Schlagwort.

Die langjährige Erfahrung lehrt, dass es gerade im Maschinenbau immer wieder Fälle gibt, in denen sich mit einer Patentrecherche im gesamten Text der Patentliteratur keine brauchbaren Hinweise auf die gesuchte Lösung finden lassen, in denen die gesuchte Lösung aber beiläufig von den zugehörigen Patentzeichnungen offenbart wird. Das hat seinen Grund darin, dass beim Abfassen einer Patentanmeldung oft nur diejenigen Einzelheiten der zugehörigen Zeichnung in Worte gefasst werden, die für jene (schwerpunktmäßig etwas andere) technische Erfindung relevant sind, auf deren Schutz die betreffende Patentanmeldung unmittelbar abzielt.

...und wie man vorgeht

Da die Patentämter die Patentzeichnungen nicht verschlagworten oder auf andere Art und Weise systematisch durchsuchbar machen, bleibt nur die Möglichkeit, den Schatz der lediglich beiläufig zeichnerisch dargestellten technischen Informationen durch Fortsetzung der Patentrecherche mit der "Brute-Force" Methode zu heben:

  • Man recherchiert elektronisch die Schar derjenigen Patente und Patentanmeldungen, deren Zeichnungen potentiell zusätzliche technische Informationen der gesuchten Art erwarten lassen.
  • Die potentiellen Treffer lädt man - notfalls auch zu hunderten - herunter und druckt sie aus bzw. betrachtet ihre Zeichnungen mehr oder minder kontinuierlich scrollend auf einem eigens hierfür "custom made" gefertigten Qickviewer.
  • Auf diese Art und Weise ist jedes einzelne Patentdokument ohne jede Ladezeit vollständig zugänglich. Dadurch lassen sich potentiell interessante Zeichnungen sehr schnell herausfiltern und durch einen Blick in den sie erläuternden Text des betreffenden Patentdokuments abschließend bewerten. Mit der nötigen Rechercheerfahrung kann man sich so in vielen Fällen die Zeichnungen von mehr als hundert Patentschriften pro Stunde erschließen - ohne dass wichtige Zeichnungsformationen auf der Strecke bleiben.

Praxisbeispiel

Das zum Schutz des Mandanten verfremdete Praxisbeispiel betrifft ein fremdes Patent für einen Aufzug, dessen Antriebsmaschine nicht in einem separaten Aufzugsraum untergebracht ist, sondern, wie bereits üblich, im Aufzugsschacht selbst. Die Erfindung - in diesem schon einige Jahre zurückliegenden Fall - lag laut des geltend gemachten Patentanspruchs angeblich darin, die Antriebsmaschine auf das obere stirnseitige Ende der Führungsschienen für die Aufzugskabine aufzusetzten. Auf diese Art und Weise konnten die Führungsschienen einen Teil der Lastkräfte der Aufzugsmaschine aufnehmen. Das erlaubte es, die Konsole zur Wandbefestigung der Aufzugsmaschine zu entlasten und dadurch weniger massiv gestalten zu müssen.

Es gab schon damals umfangreiche Patentliteratur zum Thema "Maschinenraumloser Aufzug mit Befestigung der Aufzugsmaschine im Schacht".

Patentrecherche: Aufzugsmaschine, die sich auf den Führungsschienen abstützt Illustration zu "Brute-Force" Patentrecherche: Aufzugsmaschine (3, 6), die sich auf den Führungsschienen (7) für die hier nur symbolisch gezeigte Aufzugskabine (1) abstützt.
(Bild MW-Patent)

Dennoch fand sich im computergestützt durchrecherchierten Text der einschlägigen Patentliteratur kein brauchbarer Hinweis auf diese spezielle Art der Abstützung der Aufzugsmaschine.

Eine "Brute-Force"-Recherche führte zu einem vorveröffentlichten Patentdokument mit einer Figur, die die gesuchte Art der Abstützung der Aufzugsmaschine bereits zeigte - allerdings ohne, dass im Text des Patentdokuments hierauf eingegangen worden ist, weil der betreffende Verfasser der Patentanmeldung das seinerzeit nicht für relevant gehalten hatte.

KOSTEN EINER PATENTRECHERCHE

Wichtig zu wissen ist, dass die Kosten für eine vom Beklagten als Nichtigkeitsrecherche unternommene Patentrecherche oder eine entsprechende Gebrauchsmusterrecherche dem Grunde nach erstattungsfähig sind, wenn am Ende keine Schutzrechtsverletzung vorliegt.

Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Patentinhaber ausgesprochene Abmahnung unberechtigt ist.

Soweit schon geklagt wurde, muss die Abwehr der Patentverletzungsklage erfolgreich sein. Die Kosten für die Patentrecherche  sind selbst dann erstattungsfähig, wenn das Rechercheergebnis auch im Einspruchsverfahren gegen das Patent verwendet wurde, wo kein Erstattungsanspruch besteht, vgl. OLG Düsseldorf I-2 W 18/10.

Auch wenn es nicht zu einem Verletzungsprozess gekommen ist und rein vorbeugend eine Patentnichtigkeitsklage erhoben wurde, sind die Recherchekosten erstattungsfähig, wenn die Klage zur Einschränkung oder Vernichtung des Patents geführt hat, vgl. BPatG 35 W (pat) 50/09. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Patentrecherche im konkreten Fall als sinnvolles Angriffssmittel darstellt, weil der bereits aus dem Erteilungsverfahren bekannte Stand der Technik lückenhaft oder nicht erfolgversprechend war.

Sinngemäß Gleiches gilt für die Gebrauchsmusterrecherche.

Die für die Kostenerstattung zugrunde zu legenden Stundensätze für die Patentrecherche oder Gebrauchmusterrecherche werden von der Rechtsprechung nach dem JVEG bestimmt. Hier ist bei einer Recherche durch einen Patentanwalt § 9 JVEG, Honorargruppe 10, maßgeblich.


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