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PATENTKOSTEN VERRINGERN DURCH LIZENZBEREITSCHAFTSERKLÄRUNG

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IM FOKUS

Wie kann man seine künftigen Kosten für eine Patentanmeldung, ein Patent oder ein Gebrauchsmuster reduzieren? Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag mehr über eine speziell in Deutschland vorgesehene Möglichkeit zur Einsparung von Kosten für die Patentanmeldung  durch Senkung der amtlichen Jahresgebühren bzw. Aufrechterhaltungsgebühren.

DIE LIZENZBEREITSCHATSERKLÄRUNG

Wer eine sogenannte "Lizenzbereitschaftserklärung" gem. § 23 PatG abgibt, reduziert die für sein deutsches Patent oder sein deutsches Gebrauchsmuster künftig anfallenden amtlichen Jahresgebühren um 50%. Das kann attraktiv sein, hat aber auch Konsequenzen, die vorab gut durchdacht sein wollen.

Eine solche Lizenzbereitschaftserklärung ist die rechtsverbindliche Erklärung, dass jeder, der seine Benutzungsabsicht ordnungsgemäß beim Patentinhaber oder Gebrauchsmusterinhaber anzeigt, eine Lizenz erwirbt. Auf der Grundlage dieser Lizenz darf er das Patent oder Gebrauchsmuster dann künftig gegen Zahlung einer Vergütung benutzen.

Die Möglichkeit, durch Abgabe einer Lizenzbereitschaftserklärung die Kosten für die Patentanmeldung, das Patent oder das Gebrauchsmuster zu senken, besteht nur unter deutschem Patentrecht, also für deutsche Schutzrechte.

Formbedürftigkeit der Lizenzbereitschaftserklärung

Die Lizenzbereitschaftserklärung muss schriftlich gegenüber dem DPMA abgegeben werden. Sofern die Patentanmeldung, das Patent oder das Gebrauchsmuster von mehreren Erfindern gemeinschaftlich angemeldet worden ist, müssen alle Inhaber zustimmen.

Rücknahme der Lizenzbereitschaftserklärung

Solange noch niemand von der Lizenzbereitschaftserklärung Gebrauch gemacht und durch seine Benutzungsanzeige einen Lizenzvertrag zustande gebracht hat, kann die Lizenzbereitschaftserklärung vom Patentinhaber oder Gebrauchsmusterinhaber auch wieder zurückgenommen werden. Die Konsequenz der Rücknahme ist allerdings, dass die bisher durch die Lizenzbereitschaftserklärung ausgelöste Gebührensenkung rückwirkend wegfällt. Die bislang eingesparten Amtsgebühren müssen dann nachgezahlt werden.

PRAXISTIPP:

Obwohl die  Lizenzbereitschaftserklärung später ggf. noch zurückgenommen und dadurch ungeschehen werden kann, wird die Möglichkeit, durch eine Lizenzbereitschaftserklärung Kosten bzw. Amtsgebühren zu sparen, in der Praxis nur vergleichsweise selten genutzt.

ANWENDUNGSFALL:

Niemand wird sein "Kernpatent", auf das er sein Geschäft aufgebaut hat, Dritten zur Lizensierung anbieten, um 50% der ohnehin gerade in den ersten 10 Jahren recht überschaubaren Amtsgebühren einzusparen.

Sinn kann ein Lizensierungsangebot aber dort ergeben, wo zum Beispiel von einem als Konstruktionsdienstleister tätigen Ingenieurbüro über das "Kernpatent" hinaus noch ein "Schwarm" sekundärer Patente gehalten wird, die alle bestimmte Umgehungslösungen unter Schutz stellen, die aber im Moment noch nicht von besonderem Interesse sind.

Hier kann es gelegentlich eine "liquiditätsschonende" Strategie sein, die entsprechenden Patente zunächst gebührensparend zur Lizensierung anzubieten und die Lizenzbereitschafterklärung rechtzeitig zurückzunehmen, wenn sich irgendwann abzeichnet, dass die betreffende Umgehungslösung doch interessant zu werden beginnt.

Annahme der Lizenzbereitschaftserklärung

Der "Lizenzvertrag" kommt durch die Benutzungsanzeige unter Bezugnahme auf die im öffentlichen Register des Patentamts vermerkte Lizenzbereitschaftserklärung zustande. Die Benutzungsanzeige muss dem Patentinhaber oder dessen im Patentregister angegebenen anwaltlichen Vertreter vom Benutzer per Einschreibe-Brief übermittelt werden. In seiner Benutzungsanzeige muss der Benutzer angeben, auf welche Art und Weise er die Benutzung künftig vornehmen wird. 

Der so entstandene "Lizenzvertrag" verpflichtet den Benutzer dazu, vierteljährlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er das Patent oder Gebrauchsmuster benutzt hat, und eine angemessene Vergütung zu zahlen.   

Falls sich der Benutzer und der Patentinhaber nicht einigen können, in welcher Höhe eine Vergütung für die jeweiligen Benutzungshandlungen angemessen ist, kann die Höhe der Vergütung auf Antrag eines Beteiligten von der Patentabteilung des DPMA festgesetzt werden.