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URTEIL: WHATSAPP VERLETZT SOFTWAREPATENT VON BLACKBERRY

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Das jüngste Urteil zum Thema „Softwarepatent“: Das Landgericht München hat mit dem unter dem Aktenzeichen 7 O 5314/18 ergangenen Urteil eine recht spektakuläre Entscheidung gefällt:

Nach Auffassung des Landgerichts München verstoßen die Apps von Instagramm, Facebook und WhatsApp gegen den deutschen Teil des im Juni 2005 angemeldeten europäischen Patents EP 1 734 728 B1 der Firma Blackberry. Nachfolgend finden Sie ein recht anschauliches Praxisbeispiel für ein Softwarepatent und was man damit ausrichten kann. Der Bericht ist im Aufbau begriffen, sodass sich ein weiterer Besuch in den nächsten Tagen lohnt...

WIE GEHT ES MIT WHATSAPP, INSTAGRAMM UND FACEBOOK WEITER?

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München, bei dem es sich um eines der drei für Patentverletzungsklagen meistfrequentierten Gerichte handelt, ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsfrist ist derzeit noch offen und man wird davon ausgehen können, dass auch wirklich Berufung eingelegt werden wird.

Das Urteil gegen WhatsApp und Co. ist vorläufig vollstreckbar, sodass Blackberry die Möglichkeit hat, WhatsApp, Instagram und Facebook zu einem sofortigen Betriebsstopp ihrer Apps in Deutschland zu zwingen.

Das hört sich erst einmal spektakulär an, ist aber weniger kritisch, als es zunächst den Eindruck macht. Blackberry macht von der vorläufigen Vollstreckbarkeit bisher aus gutem Grund keinen Gebrauch. Denn die nur vorläufig eröffnete Vollstreckung eines nicht rechtsbeständigen Urteils der ersten Instanz ist ein großes Wagnis: Wenn das erstinstanzliche Urteil in zweiter Instanz gekippt wird oder sich das Patent als nicht rechtsbeständig erweist, dann hat der vorläufig vollstreckende Patentinhaber im Rahmen der gesetzlichen Garantiehaftung alle durch die vorläufige Vollstreckung angerichteten Schäden zu ersetzen. Der geschädigte Beklagte kann sich vergleichsweise einfach an der Sicherheitsleistung, die der Kläger vor dem Beginn der Vollstreckung geleistet hat, schadlos halten.

 

DESIGN AROUND BY WHATSAPPP & CO.

Das Urteil des LG München verbietet die Apps Instagramm, WhatsApp und Facebook nicht in Gänze. Dem Verbot unterfällt vielmehr nur ein Programmabschnitt.

Instagramm, WhatsApp und Facebook haben bereits verlautbaren lassen, dass sie den betroffenen Programmabschnitt nötigenfalls kurzfristig umprogrammieren, sodass er nicht länger von dem Urteil des LG München betroffen ist – Design Around nennt man den Vorgang, er ist das „Lieblingskind“ jedes einschlägig erfahrenen Patentanwalts.

Dabei ist die Frage, ob den Softwareentwicklern von Instagramm, WhatsApp und Facebook wirklich schon ein einwandfreies Design Around gelungen ist, durchaus spannend – denn das Blackberry-Patent ist auf den ersten Blick gesehen recht weit gefasst.

WORUM GEHT ES GENAU?

Das Blackberry-Patent selbst ist ein recht anschauliches Beispiel dafür, dass auch in Europa durchaus Softwarepatente zu bekommen sind, solange das, was die Software umsetzt, die Lösung eines technischen Problems ist, sodass der patentierten App die vom Patentgesetz geforderte Technizität zugesprochen werden kann.

Der Ausgangspunkt des Blackberry-Patents ist die Erkenntnis, dass „heutige“ (gemeint: im Jahr 2005) Kommunikationsgeräte typischerweise eine Vielzahl von Formen der Datenkommunikation anbieten, darunter E-Mail, Kurznachrichtendienst (SMS), Instant Messaging (IM), etc.

Ein Benutzer einer für IM angepassten Vorrichtung kann beispielsweise gleichzeitig ablaufende, aber akustisch getrennte Gespräche mit zwei oder mehr Benutzern anderer für IM konfigurierter Geräte führen wollen. Das Umschalten zwischen gleichzeitig ablaufenden Messaging-Sitzungen (d.h. Gesprächen) ist oft umständlich. Im Falle von IM muss ein Benutzer in der Regel eine IM-Anwendungsschnittstelle für ein aktuelles Gespräch verlassen, zu einem Kontaktbildschirm gehen, das andere Gespräch suchen und eine Schnittstelle für dieses andere Gespräch öffnen, um auf eine neue Nachricht reagieren zu können, etc.

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Blackberry-Patent zur Aufgabe gemacht, das Umschalten zwischen gleichzeitig ablaufenden Messaging-Sitzungen bzw. Gesprächen zu vereinfachen. Als technische Lösung hierfür schlägt es mit seinem Anspruch 1 das nachfolgend geschilderte, patentgeschützte Verfahren vor, während sein Anspruch 11 das entsprechend konfigurierte Datenendgerät vorschlägt und unter Schutz stellt. Die im Originaltext englischen Ansprüche lauten ins Deutsche übersetzt und gegliedert wie folgt.

Patentanspruch 1:

Ein Verfahren zum Betreiben einer Kommunikationsvorrichtung (202) zum Durchführen von zumindest zwei gleichzeitigen Kommunikationssitzungen, das aufweist:

Vorsehen einer graphischen Benutzerschnittstelle, die einen ersten Teil (602) zum Durchführen einer ersten Kommunikationssitzung und einen zweiten Teil (606) zum Aufrufen eines Umschaltens zu einer zweiten Kommunikationssitzung aufweist;

Umschalten des ersten Teils (602) der graphischen Benutzerschnittstelle zum Durchführen der zweiten Kommunikationssitzung in Reaktion auf eine Benutzereingabe zum Aufrufen des Umschaltens;

und Anzeigen von Benachrichtigungen (610) in dem zweiten Teil (606) in Reaktion auf Aktivitäten von zumindest der zweiten Kommunikationssitzung, während die erste Kommunikationssitzung in dem ersten Teil (602) durchgeführt wird,

wobei jede der Benachrichtigungen (610) einen Kontaktteil (612) zum Identifizieren eines Kontakts aufweist, der der Gegenstand der Benachrichtigung (610) ist,

und einen Aktivitätsteil (614) zum Identifizieren der Aktivität des Kontakts, der der Gegenstand der Benachrichtigung (610) ist,

wobei der Aktivitätsteil (614) zumindest einen Teil einer Nachricht von der zweiten Kommunikationssitzung umfasst.

Patentanspruch 11:

Eine Kommunikationsvorrichtung (202) zum Durchführen von gleichzeitigen Kommunikationssitzungen, wobei die Vorrichtung aufweist: ein Kommunikationsteilsystem (211) zum Senden und Empfangen von Nachrichten für die gleichzeitigen Kommunikationssitzungen; eineSpeichervorrichtung (224, 226) zum Speichern von Anweisungen und Daten; und einen Prozessor (238), der mit der Speichervorrichtung (224,226) und dem Kommunikationsteilsystem (211) gekoppelt ist, wobei die Speichervorrichtung (224, 226) Anweisungen und Daten speichert zum Konfigurieren des Prozessors (238) zum: Vorsehen einer graphischen Benutzerschnittstelle, die einen ersten Teil (602) zum Durchführen einer ersten Kommunikationssitzung und einen zweiten Teil (606) zum Aufrufen eines Umschaltens zu einer zweiten Kommunikationssitzung aufweist; Umschalten des ersten Teils (602) der graphischen Benutzerschnittstelle zum Durchführen der zweiten Kommunikationssitzung