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ARBEITNEHMER-ERFINDUNGEN SIND IN DER INSOLVENZ TEIL-PRIVILEGIERT

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IM FOKUS

Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, dann stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, was aus seiner Diensterfindung wird, die der Arbeitgeber für sich in Anspruch genommen hat und die der Insolvenzverwalter unter Umständen durch Betriebsübergang auf einen Käufer übergehen lässt. Darüber hinaus stellt sich die oft stiefmütterlich behandelte Frage, ob der Arbeitnehmer auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen kann, dass ihm Erfindervergütung für die Nutzung seiner Diensterfindung gezahlt wird. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick.

ARBEITNEHMER-ERFINDER │ BESONDERHEITEN BEI INSOLVENZ

NORMALE GEHALTSFORDERUNGEN SIND INSOLVENZFORDERUNGEN

Hat ein Arbeiter oder Arbeitnehmer nicht erfüllte Lohnansprüche bzw. Gehaltsansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so werden diese mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Insolvenzforderungen.

Das bedeutet, dass nichts anderes übrig bleibt, als die Lohn- bzw. Gehaltsansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach ihrer Anerkennung durch den Insolvenzverwalter bleibt abzuwarten, mit welcher Quote diese Ansprüche am Ende erfüllt werden - wobei die Ouoten bekanntlich meist gering sind.

FÜR DIE DIENSTERFINDUNG GELTEN BESONDERHEITEN

Auch der Anspruch auf Zahlung von rückständiger Arbeitnehmer-Erfindervergütung für den Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird zur Insolvenzforderung und muss daher zur Insolvenztabelle angemeldet werden - was nicht selten vergessen wird.

Im Zusammenhang mit der Arbeitnehmererfindung bzw. der Diensterfindung sind darüber hinaus die Sonderregeln des § 27 ArbnErfG zu beachten:

Wenn der Insolvenzverwalter die Arbeitnehmererfindung bzw. die Diensterfindung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb veräußert (Betriebsveräußerung, Betriebsübergang aus Insolvenzmasse), tritt der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein.

Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfindung im Unternehmen des Schuldners, so hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie darauf bezogene Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzubieten. In diesem Zusammenhang gilt § 16 ArbnErfG entsprechend. Wenn der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht annimmt, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben.

Im Fall der Veräußerung des Schutzrechts kann der Insolvenzverwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung nach § 9 ArbnErfG zu zahlen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus dem Veräußerungserlös zu zahlen.

Auch an diesen Regelungen erkennt man, wie wichtig es für den Arbeitnehmer ist, eine von ihm gemachte Diensterfindung zeitnah und korrekt an den Arbeitgeber zu melden - der den zum Schutz des Diensterfinders vorgesehenen rechtlichen Konsequenzen des § 27 ArbnErfG dann nur dadurch entgehen kann, dass er die Diensterfindung freigibt. 

 

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