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URHEBERRECHT SCHÜTZT NUN AUCH KUNSTHANDWERK

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Das Fazit

Der für das Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.11.2013 entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien Kunst.

Damit können künftig auch Werke der angewandten Kunst und insbesondere kunsthandwerkliche Arbeiten und Produktdesigns unter leichteren Voraussetzungen Urheberrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen als bisher.


Der Fall 

Die Klägerin ist selbstständige Spielwarendesignerin. Sie hat für die Beklagte, eine Spielwarenherstellerin, Entwürfe für einen Holzzug angefertigt, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen und der als sogenannter „Geburtstagszug“ bezeichnet wird. Der Zug sieht ähnlich aus wie der nebenstehend vom Verfasser skizzierte (zur Vergrößerung bitte auf das Bild klicken).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei diesem von ihr entworfenen Geburtstagszug um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, sodass ihr wegen des außergewöhnlichen wirtschaftlichen Erfolgs dieses Geburtstagszuges eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des Urheberrechtsgesetzes zusteht.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Sie beriefen sich darauf, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Werken der angewandten Kunst, für die ihr Schöpfer auch ein Geschmacksmuster hätte anmelden können, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Leistung zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst, also Werken wie etwa Gemälden und dergleichen. Diese höheren Anforderungen an die gestalterische Leistung erfülle der Geburtstagszug nicht, weshalb ihm kein urheberrechtlicher Schutz zuzuerkennen sei. Mithin sei auch keine zusätzliche Vergütung zu bezahlen.

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und nunmehr anders geurteilt – die Klage muss neu aufgerollt werden, die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Geburtstagszug Gebrauchskunst darstelle, die nur dann urheberrechtsschutzfähig sei, wenn eine besondere gestalterische Leistung vorliege, was hier nicht der Fall sei, hat keinen Bestand.


Der rechtliche Hintergrund

In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurden die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die zugleich auch dem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass selbst der geschmacksmusterrechtliche Schutz nur dann wirksam sei, wenn sich die gestalterische Leistung, für die der geschmacksmusterrechtliche Schutz geltend gemacht wird, von durchschnittlichen gestalterischen Leistungen abhebe. Daher habe sich eine Gestaltung, die sogar noch mehr, nämlich urheberrechtlichen, Schutz für sich in Anspruch nehmen will, erst recht von durchschnittlichen gestalterischen Leistungen abzuheben.

Im seit 2004 neu gefassten Geschmacksmusterrecht wurde die Hürde, dass geschmacksmusterrechtlicher Schutz nur dann infrage kommt, wenn eine überdurchschnittliche gestalterische Leistung vorliegt, gestrichen. Seither sind auch durchschnittliche gestalterische Leistungen dem Geschmacksmusterschutz zugänglich. Die einzige Voraussetzung für wirksamen Geschmacksmusterschutz ist, dass die gestalterische Leistung neuartig ist. Infolgedessen hat auch die oben zitierte frühere Argumentation im Hinblick auf das Urheberrecht ihre Grundlage verloren. 

Der Rechtsprechungswechsel des Bundesgerichtshofs erscheint daher konsequent und eröffnet neue rechtliche Möglichkeiten für die Designer von Gebrauchskunst, aber auch neue „Fallen“ für diejenigen, die sich an Leistungen anderer orientieren.

Ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirklich sinnvoll ist, sei dahingestellt. Nach Auffassung des Unterzeichners tun sich hier erhebliche Wertungswidersprüche auf – derjenige, der beispielsweise eine neuartige Farbe zum gesundheitlich völlig unbedenklichen und umweltschonenden Lackieren eines solchen Zuges erfindet, kann dafür maximal 20 Jahre Patentschutz erhalten, während zugunsten von demjenigen, der einen solchen Zug gestaltet hat, künftig u. U. Urheberrechte entstehen können, die erst 70 Jahre nach seinem Tod enden.

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