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DESIGNSCHUTZ | INDUSTRIE-DESIGN

Im Fokus: Designschutz vom Industriedesign bis zum Kunsthandwerk. Um effektiven Designschutz gegen Nachahmung zu erreichen, ist die Eintragung eines Geschmacksmusters oder eines Designrechts das Mittel der Wahl. Die Begriffe "Geschmacksmuster" und "eingetragenes Designrecht" unterscheiden sich nur territorial. Auf Deutschland beschränkter und daher sehr preisgünstiger Designschutz lässt sich durch Eintragung eines deutschen Designrechts erreichen. EU-weit lässt sich der gleiche Designschutz durch ein sog. Unions-Geschmacksmuster erreichen, das bis 2016 auch als "EU-Geschmacksmuster" bezeichnet wurde. Derartiger Designschutz lässt sich bei weitem nicht nur für Mode, grafische Muster oder kunsthandwerkliche Gestaltungen erreichen...

EFFEKTIVER DESIGNSCHUTZ | AUCH FÜR INDUSTRIEPRODUKTE

Auch das gesamte Gebiet des Industriedesigns ist dem Designschutz zugänglich, von der Zitronenpresse über das Sportlenkrad bis hin zum zahnärztlichen Behandlungsplatz.

Ein weiteres anschauliches Beispiel dafür, dass sich mithilfe einer Designanmeldung, einer Unions-Geschmacksmusteranmeldung oder eben einem Design-Patent auch das Design von Industrieprodukten effektiv schützen lässt,  ist das einem Geschmacksmuster entsprechende US-Design-Patent D675,612 von Apple. Es schützt die auffällig angerundeten Kanten des iPhones und gehört zu einer ganzen Familie weiterer Design-Patente, die von Apple zum Schutz des Designs des iPhones angemeldet wurden.

Dabei muss das Industriedesign, das mithilfe der Designanmeldung oder der Unions-Geschmacksmusteranmeldung vor Nachahmung geschützt werden soll, keinesfalls "das Zeug zum Bauhaus- oder Designklassiker" haben, um in den Genuss des Schutzes eines Designrechts oder eines Unions-Geschmacksmusters zu kommen. Ein anschauliches Beispiel hierfür bildet der oben rechts in der Sidebar abgebildete Fallobstsammler, der durch das beim DPMA eingetragene Designrecht DE 40 2009 005 044 geschützt ist. Auf der Grundlage dieses Designrechts hat das Landgericht München eine einstweilige Verfügung wegen Designverletzung bzw. Geschmacksmusterverletzung gegen einen Plagiator erlassen, die diesen zur sofortigen Einstellung des Vertriebs verpflichtete.

DESIGNANMELDUNG | EIGENHEITEN, DIE MAN KENNEN MUSS

Auf den ersten Blick scheinen das eingetragene Design und das Geschmacksmuster unter den verschiedenen Schutzrechten diejenigen zu sein, deren Anmeldung am einfachsten ist: Schnell ein paar gute Fotos einreichen und schon ist das Nötige getan...

Diese Annahme ist nicht selten ein Irrtum, der sich allerdings regelmäßig erst wesentlich später herausstellt, nämlich dann, wenn gerichtlich gegen einen Nachahmer vorgegangen werden soll.

Hierfür zunächst nur ein einziges Beispiel - wie ein Blick in das Geschmacksmusterregister zeigt, kommt es auch heute noch immer wieder zu dem Klassiker unter den Anmeldefehlern:

In dem Bestreben, möglichst umfassenden Schutz für den ansprechend gestalteten Gegenstand zu bekommen, werden im Rahmen einer einzigen deutschen oder europäischen Geschmacksmusteranmeldung Fotos des Gegenstandes eingereicht, die ihn wirklich von allen Seiten zeigen, sowohl von seiner eigentlichen "Schokoladenseite" als auch von seiner nur sekundär interessanten Rückseite. Hierdurch wird jedoch der erzielte Musterschutz u. U. unnötig eingeschränkt - ahmt der Verletzter nur die "Schokoladenseite" des geschützten Produkts nach, während er die Rückseite deutlich abweichend gestaltet, drohen Schwierigkeiten bei dem Versuch, ihn auf der Grundlage des Geschmacksmusters gerichtlich zu belangen.

EIN GRIFFIGES BEISPIEL | REIN FIKTIV

Würde die Karosserie des klassischen Porsche 911 heute erstmals der Öffentlichkeit vorgestellt, dann wäre es für denjenigen, der das einmalige Karosseriedesign möglichst effektiv mithilfe eines Geschmacksmusters schützen wollte, ausgesprochen ratsam, u. a. auch ein Muster anzumelden, das nur die charakteristische Front des Fahrzeugs zeigt und nicht gleichzeitig auch das Heck, dem unabhängig von der Frontpartie eine eigenständige Markanz zukommt.

Diesem Beispiel wird regelmäßig entgegengehalten, dass es gleichwohl für das fiktive Geschmacksmuster unverzichtbar sei, den Porsche von allen Seiten abzubilden, da sonst beispielsweise kein Musterschutz in den USA oder in Japan erreicht werden könne, wo gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der zu schützende Gegenstand von allen Seiten abgebildet sein muss - bei genauerem Hinsehen ist dies indes nur ein Scheinproblem, das ein erfahrener Berater zu lösen weiß.


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