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GESCHMACKSMUSTER

NEUER NAME, GLEICHER INHALT

Zum 01.01.2014 ist in Deutschland das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes in Kraft getreten. Da die bisherige gesetzliche Bezeichnung "eingetragenes deutsches Geschmacksmuster" als sprachlich veraltet empfunden wurde, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das unter deutschem Recht nur mit Wirkung für Deutschland eingetragene Geschmacksmuster künftig "eingetragenes Design" heißt. Für die mit EU-weiter Wirkung vom Harmonisierungsamt in Alicante eingetragenen oder durch Benutzung erworbenen Geschmacksmuster bleibt es einstweilen bei der althergebrachten deutschen Bezeichnung "EU-Geschmacksmuster".

UND DENNOCH EINE WICHTIGE ÄNDERUNG

Abgesehen von kleineren gesetzlichen Änderungen ist mit der Novellierung des deutschen Geschmacksmustergesetzes aber doch eine wesentliche Änderung der Rechtslage verbunden.

Ein eingetragenes Design ist unter anderem nichtig, wenn das Design nicht neu ist oder keine Eigenart aufweist, § 33 DesignG.

Während die Nichtigkeit eines Geschmacksmusters bisher vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden musste, sieht der neue § 34a des Designgesetzes vor, dass über die Rechtsbeständigkeit bzw. Nichtigkeit eines eingetragenen Designs vom Deutschen Patent- und Markenamt entschieden wird. 

Diese Neuerung lässt sich taktisch ausnutzen.

Sie wird in manchem Fall für den Inhaber eines Geschmacksmusters vorteilhaft sein, sofern sich die Dinge ähnlich entwickeln wie im Patentrecht. Dort ist es schon lange so, dass die einschlägigen, in Patentsachen sehr zügig arbeitenden Landgerichte nur dann aussetzen, wenn das Patent offensichtlich nicht rechtsbeständig ist, und ansonsten früh über die Verletzung entscheiden und den Beklagten ggf. geraume Zeit, bevor das DPMA oder das BPatG über die Rechtsbeständigkeit des Patents entschieden haben, verurteilen. Dies wird sich im leichter zugänglichen Designrecht sicherlich nicht mit der gleichen Schärfe auswirken wie im Patentrecht. Es wird aber dennoch beispielsweise dort relevant sein, wo sich der Beklagte beispielsweise damit verteidigt, dass das Design schon vor dem Anmeldetag des Klageschutzrechts offenkundig vorbenutzt wurde, und die Frage, ob das zutrifft, nur durch Beweisaufnahme entschieden werden kann.

 

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