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VERWALTUNG VON DIENSTERFINDUNGEN

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ERFINDERVERGÜTUNG │ ABRECHNUNGSSERVICE

Für Diensterfindungen ist vom Arbeitgeber - nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vorzugsweise jährlich - Erfindervergütung abzurechnen und zu bezahlen. Eine solche Abrechnung der Erfindervergütung führt bei Unternehmen mit größeren Patentportfolios zu beachtlichem Verwaltungsaufwand, der gerne durch "Outsourcing" bewältigt wird.

Wir bieten die komplette Abwicklung der turnusgemäßen Abrechnung der Erfindervergütung gegenüber den Arbeitnehmern an. Als jährlichen "Input" benötigen wir nur die aktuellen Umsatzzahlen oder Lizenzeinnahmen bzw. die Information, dass die Erfindung auch im vergangenen Jahr nicht verwertet wurde. Die restlichen für die Abrechnung benötigten Schutzrechtsinformationen über die Patente und Gebrauchsmuster der Mandanten sind bei uns ja ohnehin in der kanzleiinternen Schutzrechtsdatenbank tagesaktuell hinterlegt.

ERFINDERVERGÜTUNG │ PAUSCHALVERGÜTUNGSMODELLE

Um den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Schutzrechten für Arbeitnehmererfindungen zu reduzieren, bietet es sich an, über die Einführung eines Pauschalvergütungsmodells nachzudenken.

Dies auch deshalb, weil das ArbnErfG dem Arbeitgeber nicht nur für die Erfindervergütung, sonden auch für die Verwaltung von Patenten und Gebrauchsmustern, die für eine Arbeitnehmererfindung angemeldet wurden, zwingende Vorgaben macht. Diese Vorgaben lassen sich bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung recht gut nebenher erledigen.

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AUFGABE VON SCHUTZRECHTEN FÜR ARBEITNEHMERERFINDUNGEN

Anhängige Patentanmeldungen oder erteilte Patente bzw. Gebrauchsmuster dürfen nur dann aufgegeben bzw. fallengelassen werden, wenn sie dem Arbeitnehmer zuvor ordnungsgemäß zur Übernahme auf eigene Kosten angeboten worden sind, vgl. § 16 ArbnErfG - Aufgabe der Erfindung durch den Arbeitgeber.

DEM ARBEITNEHMER AUSLANDSNACHANMELDUNGEN ERMÖGLICHEN

De lege data muss dem Arbeitnehmer auch die Möglichkeit gegeben werden, in vom Arbeitgeber nicht abgedeckten Ländern auf eigene Kosten Auslandsnachanmeldungen für die Diensterfindung einzureichen, vgl. § 14 Abs. 2 ArbnErfG - Freigabe der Diensterfindung zum Zweck der Auslandsanmeldung.

 

 

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PRAGMATISCHE LÖSUNGEN │ ZUM BEIDERSEITIGEN VORTEIL

Die im vorhergehenden Absatz unter "Mehr"  dargelegten gesetzlichen Regelungen zur Übernahme und zur Auslandsnachanmeldung gewinnen zwar nur selten praktische Bedeutung - den meisten Arbeitnehmern sind die Kosten für die Aufrechterhaltung und Weiterverfolgung von Schutzrechten auf eigene Rechnung zu groß.  Dennoch bergen diese Regelungen immer wieder Konfliktpotential. 

Es ist daher empfehlenswert, dass sich der Arbeitgeber nach der Inanspruchnahme der Diensterfindung frühzeitig das Recht zur Schutzrechtsübernahme und zur Auslandsnachanmeldung vom Arbeitnehmer abtreten lässt, typischerweise gegen Zahlung eines Pauschalbetrages, wie im vorhergehenden Absatz schon angedeutet.

So entsteht meist eine echte "Win-win-Situation"...

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Der Arbeitnehmer bekommt eine wirtschaftliche Anerkennung, die motiviert. Der Arbeitgeber wiederum kann den künftig erforderlichen Aufwand für die ordnungsgemäße Schutzrechtsverwaltung deutlich reduzieren, was wirtschaftlich gesehen nicht selten die Zahlung an den Arbeitnehmer überkompensiert. Das überrascht?

Nicht unbedingt. Die anwaltliche Praxis zeigt beispielsweise, dass die Frage, ob ein Patent fallengelassen werden soll, nicht selten dann aufkommt, wenn im Unternehmen die Entscheidung über die Zahlung der nächsten Aufrechterhaltungsgebühr ansteht - die wegen der progressiven amtlichen Jahresgebühren-Staffelung wieder deutlich teurer geworden ist. Häufig wird dann die Zeit knapp, um noch eine ordnungsgemäße Entscheidung des Arbeitnehmererfinders herbeizuführen. Das führt nicht selten dazu, dass das an sich nicht mehr benötigte Schutzrecht doch noch einmal verlängert wird, um es ordnungsgemäß dem Arbeitnehmer zur Übergabe anbieten zu können.  

 

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